Die Eingruppierung der Praxisanleiter in der Pflege mit berufspädagogischer Zusatzqualifikation nach bundesrechtlicher Regelung, die mindestens zur Hälfte ihrer Gesamtarbeitszeit eine entsprechende Tätigkeit ausüben, erfolgt in Entgeltgruppe P 8 Fg. 2.

Werden die Aufgaben von Praxisanleitern mit einem geringeren zeitlichen Umfang als 50 % der Gesamttätigkeit ausgeübt, hat die Ausübung dieser Tätigkeit keine Auswirkung auf die Eingruppierung. Nach Auffassung des BAG ist das Tätigkeitsmerkmal kein zeitanteilunabhängiges Funktionsmerkmal.[1]

Das BAG[2] hat die Eingruppierung eines (Teilzeit-)Praxisanleiters, der überwiegend in der Patientenversorgung tätig ist und nur bei Bedarf eingesetzt wird, in die Entgeltgruppe P 8 Fg. 2 abgelehnt. Die Tätigkeit des Klägers, der über eine geforderte berufspädagogische Zusatzqualifikation verfügte, aber dessen Station nicht durchgehend Auszubildende zugewiesen waren, umfasst nach Auffassung des Gerichts nicht mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge, die die tariflichen Tätigkeitsmerkmale erfüllen. Ebenso wie die Vorinstanz[3] geht das BAG davon aus, dass zwei Arbeitsvorgänge im Tarifsinn vorliegen:

"Ein Arbeitsvorgang ist die Tätigkeit des Klägers als Praxisanleiter für Auszubildende, die während der Zeit der Zuweisung eines Auszubildenden untrennbar mit der Patientenversorgung auf der Station verbunden ist. Die Arbeitsergebnisse "fachgerechte Patientenversorgung" und "Anleitung der Auszubildenden" sind in dieser Zeit tatsächlich nicht getrennt. […] Er hat während der gesamten Dauer dieser Schichten aufgrund direktionsrechtlicher Zuweisung die Funktion als Praxisanleiter auszuüben. Auch wenn er selbst pflegerische Aufgaben ausführt, muss er jederzeit damit rechnen, Aufgaben eines Praxisanleiters zu übernehmen. Im Zeitraum der Zuweisung eines Auszubildenden ist die gesamte Tätigkeit in der Funktion als Praxisanleiter deshalb als einheitlicher Arbeitsvorgang zu sehen. Die Zeiten, in denen dem Kläger keine Auszubildenden zur Anleitung zugewiesen sind, bilden einen zweiten Arbeitsvorgang. Arbeitsergebnis ist aufgrund der pflegerischen Tätigkeit auf der Station allein die fachgerechte Versorgung der Patienten."

Zur Frage des sog. Funktionsmerkmals hat das BAG ausgeführt, dass in den Fällen, in denen die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinander gehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind und zu einem unterschiedlichen Arbeitsergebnis führen, eine Ausnahme des Grundsatzes des einheitlichen Arbeitsvorganges zu machen ist.

Das LAG Rheinland-Pfalz[4] hat mit Urteil vom 12.12.2019 bestätigt, dass eine Bestellung zur Praxisanleiterin für die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals nicht ausreichend ist. Sie muss nach Auffassung des Gerichts diese Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte ausüben.

Das BAG hat nachfolgend mit seiner Entscheidung vom 17.3.2021[5] seine o. g. Rechtsprechung bestätigt, dass die Tätigkeit aus zwei Arbeitsvorgängen besteht: Ein Arbeitsvorgang ist die Tätigkeit als Praxisanleiterin für Auszubildende oder andere Anzuleitende, die während der Zeit der Zuweisung untrennbar mit der Patientenversorgung auf der Station verbunden ist. Die Arbeitsergebnisse "fachgerechte Patientenversorgung" und "Anleitung der Auszubildenden" sind in dieser Zeit tatsächlich nicht getrennt. Sie hat während der gesamten Dauer dieser Schichten aufgrund direktionsrechtlicher Zuweisung die Funktion als Praxisanleiterin auszuüben. Arbeitsergebnis des zweiten Arbeitsvorganges in Zeiten, in denen keine Auszubildenden oder andere Personen zur Anleitung zugewiesen sind, ist aufgrund der pflegerischen Tätigkeit auf der Station allein die fachgerechte Versorgung der Patienten.

Nach § 4 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) vom 2.10.2018 (BGBl. I, S. 1572) ist es Aufgabe der Praxisanleitung, die Auszubildenden

  • schrittweise an die Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben als Pflegefachfrau/Pflegefachmann heranzuführen,
  • zum Führen des Ausbildungsnachweises nach § 3 Abs. 5 anzuhalten und
  • die Verbindung mit der Pflegeschule zu halten.

Die Praxisanleitung erfolgt im Umfang von mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit, geplant und strukturiert auf der Grundlage des vereinbarten Ausbildungsplanes.

Während des Orientierungseinsatzes, der Pflichteinsätze in Einrichtungen nach § 7 Abs. 1 PflBG und des Vertiefungseinsatzes erfolgt die Praxisanleitung durch Personen,

  • die über mindestens ein Jahr Berufserfahrung als Inhaberin/Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1, § 58 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 64 PflBG in den letzten 5 Jahren und
  • die Befähigung zur Praxisanleiterin/zum Praxisanleiter verfügen; die Berufserfahrung soll im jeweiligen Einsatzbereich erworben worden sein.

Die Befähigung zur Praxisanleiterin/zum Praxisanleiter ist durch eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden und kontinuierliche, insbesondere berufspädagogische Fortbildung im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich gegenübe...

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