Katja Roland
, Antje Teichert
Die Eingruppierung der Praxisanleiter in der Pflege mit berufspädagogischer Zusatzqualifikation nach bundesrechtlicher Regelung, die mindestens zur Hälfte ihrer Gesamtarbeitszeit eine entsprechende Tätigkeit ausüben, erfolgt in Entgeltgruppe P 8 Fg. 2.
Werden die Aufgaben von Praxisanleitern mit einem geringeren zeitlichen Umfang als 50 % der Gesamttätigkeit ausgeübt, hat die Ausübung dieser Tätigkeit keine Auswirkung auf die Eingruppierung. Nach Auffassung des BAG ist das Tätigkeitsmerkmal kein zeitanteilunabhängiges Funktionsmerkmal.
Das BAG hat die Eingruppierung eines (Teilzeit-)Praxisanleiters, der überwiegend in der Patientenversorgung tätig ist und nur bei Bedarf eingesetzt wird, in die Entgeltgruppe P 8 Fg. 2 abgelehnt. Die Tätigkeit des Klägers, der über eine geforderte berufspädagogische Zusatzqualifikation verfügte, aber dessen Station nicht durchgehend Auszubildende zugewiesen waren, umfasst nach Auffassung des Gerichts nicht mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge, die die tariflichen Tätigkeitsmerkmale erfüllen. Ebenso wie die Vorinstanz geht das BAG davon aus, dass zwei Arbeitsvorgänge im Tarifsinn vorliegen:
"Ein Arbeitsvorgang ist die Tätigkeit des Klägers als Praxisanleiter für Auszubildende, die während der Zeit der Zuweisung eines Auszubildenden untrennbar mit der Patientenversorgung auf der Station verbunden ist. Die Arbeitsergebnisse "fachgerechte Patientenversorgung" und "Anleitung der Auszubildenden" sind in dieser Zeit tatsächlich nicht getrennt. […] Er hat während der gesamten Dauer dieser Schichten aufgrund direktionsrechtlicher Zuweisung die Funktion als Praxisanleiter auszuüben. Auch wenn er selbst pflegerische Aufgaben ausführt, muss er jederzeit damit rechnen, Aufgaben eines Praxisanleiters zu übernehmen. Im Zeitraum der Zuweisung eine...