Entgeltgruppe 2

Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten.

Die einfachen Tätigkeiten der EG 2 werden in einem Klammerzusatz erläutert wie folgt:

"Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die keine Vor- oder Ausbildung, aber eine fachliche Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind."

Das Tätigkeitsmerkmal der einfachen Tätigkeiten ist für Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst neu vereinbart und entspricht inhaltlich der Entgeltgruppe 2 der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für handwerkliche Tätigkeiten.

Das Tätigkeitsmerkmal ersetzt die früheren Tätigkeitsmerkmale der VergGr. X Fg. 1 ("vorwiegend mechanische Tätigkeit"), IX nach Aufstieg aus X, IX Fg. 1 ("einfachere Arbeiten") mit ausstehendem Aufstieg nach IXa. Das Tätigkeitsmerkmal setzt ein gewisses Maß an gedanklicher Überlegung voraus, der Anteil manueller Tätigkeit ist noch beachtlich. Die Tätigkeiten verlangen keine Berufsausbildung und können von dem jeweiligen Beschäftigten nach Einweisung in die Tätigkeit selbstständig ausgeführt werden.

Es handelt sich sonach um un- bzw. angelernte Tätigkeiten, die eine Einarbeitung von mehreren Tagen oder wenigen Wochen erfordern, um eine gewisse Arbeitsgeschwindigkeit zu erlangen. Die Einarbeitung dient dem Erwerb der Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind. In Abgrenzung zu den einfachsten Tätigkeiten darf es sich nicht nur um gleichförmige und gleichartige – gleichsam "mechanisch" durchzuführende – Tätigkeiten handeln, deren Verrichtung keine nennenswerten eigenen Überlegungen erfordert.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitsbereiche mit einfachen Tätigkeiten können z. B. sein: Geschäftsstellen, Registraturen, Sekretariate, Archive, Lager und Magazine.

Das zeitliche Ausmaß einer einfachen Tätigkeit muss mindestens 50 % der Gesamtarbeitszeit ausmachen.

Die Vorgänger-Tätigkeitsmerkmale sind auch bisher schon sowohl nach Anlage 1 als auch nach Anlage 3 TVÜ-VKA der Entgeltgruppe 2 zugeordnet worden, sodass sich für in die Entgeltordnung (VKA) übergeleitete Beschäftigte mit dieser Tätigkeit keine Änderung ergibt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge