12.1 Allgemeines

Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst gehen auf die 1. Fallgruppen aus dem Allgemeinen Teil der Anlage 1a zum BAT zurück. Sie sind redaktionell überarbeitet worden und enthalten keine Protokollerklärungen mehr. In der Vorbemerkung zu diesen Entgeltgruppen ist geregelt, dass sich der Begriff "Buchhaltereidienst" nur auf Tätigkeiten von Beschäftigten bezieht, die mit kaufmännischer Buchführung beschäftigt sind.

Die Entgeltgruppen 2 bis 4 weisen wie schon bisher keinen Ausbildungsbezug auf. Für die darüberliegenden Entgeltgruppen 5 bis 12 haben die Tarifvertragsparteien erstmalig ein Ausbildungserfordernis vereinbart und damit der zunehmenden Bedeutung qualifizierter Beschäftigter und ihrer Ausbildung Rechnung getragen.

In der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 wird ein zusätzliches Tätigkeitsmerkmal für Beschäftigte mit abgeschlossener mindestens 3-jähriger Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit aufgenommen. Dieser Ausbildungsbezug zieht sich weiter durch die Entgeltgruppen 6, 7, 8 und 9a.

In der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 wird ein zusätzliches Merkmal für Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit aufgenommen. Auch dieses ausbildungsbezogene Merkmal zieht sich weiter durch die Entgeltgruppen 10, 11 und 12.

Damit erfolgt die Eingruppierung ab EG 5 bis einschließlich EG 12 in 2 Strängen. Im ersten Strang ist ab EG 5 bis einschließlich EG 9a als personenbezogenes Merkmal das Vorliegen einer 3-jährigen Berufsausbildung, ab EG 9b bis EG 12 das Vorliegen einer abgeschlossenen Hochschulbildung erforderlich. Im zweiten Strang ist ausgehend von der Fallgruppe 2 in EG 5 bzw. EG 9b zunächst das Vorliegen abstrakter Tätigkeitsmerkmale anhand der Erfordernisse der auszuübenden Tätigkeit maßgebend. Bei bestimmten Kommunalen Arbeitgeberverbänden muss jedoch noch nach Ziff. 7 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) als subjektives Merkmal das Vorliegen der Angestelltenprüfung I bzw. II hinzutreten.

12.2 Entgeltgruppen 2 bis 4

Entgeltgruppe 2

Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten.

Entgeltgruppe 3

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 2 heraushebt, dass sie eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert.

Entgeltgruppe 4

1. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 3 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert.
2. Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten.

Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 2 bis 4 erfassen Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst und haben keinen Ausbildungsbezug. Sie knüpfen ausschließlich an die auszuübende Tätigkeit an.

Bei den unteren Entgeltgruppen hat es in der Vergangenheit z. T. erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten gegeben. Um dem zu begegnen, haben die Tarifvertragsparteien die Tätigkeitsmerkmale der EG 2 bis EG 4 neu strukturiert. Nunmehr ergibt sich folgender Aufbau:

  • Entgeltgruppe 2: Einfache Tätigkeiten (mehr als sehr kurze Einweisung oder Anlernphase),
  • Entgeltgruppe 3: Eingehende fachliche Einarbeitung,
  • Entgeltgruppe 4: Erfordernis von zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse in Fallgruppe 1 bzw. schwierige Tätigkeiten (mehr als eingehende fachliche Einarbeitung) in Fallgruppe 2.

Dabei besteht in den Entgeltgruppen 2, 3 und 4 Fallgruppe 2 Übereinstimmung mit den Tätigkeitsmerkmalen für handwerkliche Tätigkeiten. Es ist also insoweit eine Harmonisierung erfolgt.

12.2.1 Entgeltgruppe 2

Entgeltgruppe 2

Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten.

Die einfachen Tätigkeiten der EG 2 werden in einem Klammerzusatz erläutert wie folgt:

"Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die keine Vor- oder Ausbildung, aber eine fachliche Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind."

Das Tätigkeitsmerkmal der einfachen Tätigkeiten ist für Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst neu vereinbart und entspricht inhaltlich der Entgeltgruppe 2 der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für handwerkliche Tätigkeiten.

Das Tätigkeitsmerkmal ersetzt die früheren Tätigkeitsmerkmale der VergGr. X Fg. 1 ("vorwiegend mechanische Tätigkeit"), IX nach Aufstieg aus X, IX Fg. 1 ("einfachere Arbeiten") mit ausstehendem Aufstieg nach IXa. Das Tätigkeitsmerkmal setzt ein gewisses Maß an gedanklicher Überlegung voraus, der Anteil manueller Tätigkeit ist noch beachtlich. Die Tätigkeiten verlangen keine Berufsausbildung und können von dem jeweiligen Beschäftigten nach Einweisung in die Tätigkeit selbstständig ausgeführt werden.

Es handelt sich sonach um un- bzw. angelernte Tätigkeiten, die eine Einarbeitung von mehreren Tagen oder wenigen Wochen erfordern, um eine gewisse Arbeitsgeschwindigkeit zu erlangen. Die Einarbeitung dient dem Erwerb der Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderl...

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