Für eine Reihe von Berufsgruppen haben die Tarifvertragsparteien aus unterschiedlichen Gründen höhere Eingruppierungen vereinbart.

Zum einen wurden auf dem Hintergrund des zunehmenden Fachkräftemangels bestimmte Tätigkeiten von besonders gesuchten Berufsgruppen höher bewertet. Dies erfolgte z. B. bei folgenden Berufsgruppen:

  • Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten (Abschn. 2)

Die Tätigkeitsmerkmale sind redaktionell wie inhaltlich überarbeitet worden und

an die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale in Teil I angeglichen worden. Bislang war die höchste Eingruppierung die Entgeltgruppe 10. Nunmehr ist die höchste Eingruppierung die Entgeltgruppe 12.

  • Beschäftigte in der Informationstechnik (Abschn. 24)

Dieser Bereich ist völlig neu gefasst worden. Angesichts des raschen Wandels in diesem Bereich sind statt IT-spezifischen Begrifflichkeiten unbestimmte Rechtsbegriffe verwandt worden. Aufgrund dessen müssen in diesem Bereich die neuen Eingruppierungen vollständig neu festgestellt werden.

Im vergleichsweise mittleren Dienst sind neue Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen 6 bis 9b vereinbart worden, die die neuen Berufsabschlüsse in diesem Bereich berücksichtigen. Ergänzend ist der "sonstige Beschäftigte" vereinbart worden. Beschäftigte mit einschlägig abgeschlossener Berufsausbildung sind z. B. Fachinformatiker der Fachrichtungen Anwendungsentwicklung oder Systemintegration, technische Systeminformatiker, IT-Systemkaufleute oder IT-Systemelektroniker.

Im vergleichsweise gehobenen Dienst bildet die Entgeltgruppe 10 die Grundeingruppierung. Gefordert ist eine einschlägige Hochschulbildung z. B. in der Fachrichtung Informatik und entsprechende Tätigkeit. Ergänzend ist der "sonstige Beschäftigte" vereinbart worden. Höchste Eingruppierung ist die Entgeltgruppe 13.

Beschäftigte in der Informationstechnik mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sind in Teil I der Entgeltordnung eingruppiert (§ 3 Abs. 4 Satz 3 TV EntgO Bund).

Entfallen ist die Programmierzulage. Beschäftigte, die bislang Anspruch auf die Programmierzulage hatten, erhalten eine Besitzstandszulage gem. § 25 Abs. 3 TVÜ-Bund. Bei übergeleiteten Beschäftigten, die auf Antrag höher gruppiert werden, entfällt die Programmierzulage vollständig (§ 26 Abs. 4 Satz 1 bzw. Abs. 5 Satz 1 TVÜ-Bund).

  • Ingenieure (Abschn. 25)

Die Grundeingruppierung für alle Ingenieure bildet weiterhin die Entgeltgruppe 10, die höchste Eingruppierung ist die Entgeltgruppe 13. Die maßgebliche Änderung besteht darin, dass das geforderte zeitliche Maß bei den Heraushebungsmerkmalen der Entgeltgruppen 11 bis 13 generell von der Hälfte auf "mindestens ein Drittel" reduziert wurde.

Auch ist – anders als in Vergütungsgruppe Va Fallgr. 1 und 2 des Teils I der Anlage 1a zum BAT – keine 6-monatige Einarbeitungszeit in einer niedrigen Entgeltgruppe mehr vereinbart worden.

Auf der anderen Seite ist die Technikerzulage entfallen. Auch ist die in Teil I Vergütungsgruppe IIa Fallgr. 8 und 9 der Anlage 1a zum BAT enthaltene frühere Vergütungsgruppenzulage nach 10-jähriger Bewährung nicht mehr vereinbart worden. Die übergeleiteten Beschäftigten erhalten gem. § 9 Abs. 9 TVÜ-Bund insoweit Besitzstand.

Für in den TV EngO Bund übergeleitete Ingenieure, die auf Antrag höhergruppiert werden, entfallen etwaige Besitzstandszulagen für Techniker- oder Vergütungsgruppenzulagen vollständig.

  • Meister (Abschn. 32)

Die Tätigkeitsmerkmale für geprüfte Meister sind vollständig überarbeitet worden. Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte, denen Meistertätigkeiten übertragen wurden, ohne dass sie eine Meisterprüfung bestanden haben, wurden nicht mehr vereinbart (sog. Funktionsmeister). Meistertätigkeiten sollen zukünftig in aller Regel nur geprüften Meistern übertragen werden. Soweit im Einzelfall gleichwohl Beschäftigten ohne bestandene Meisterprüfung Meistertätigkeiten übertragen werden, sind diese gem. § 13 Abs. 1 TV EntgO Bund bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert.

Entsprechendes gilt für das bisherige Tätigkeitsmerkmal des "Maschinenmeisters". Aufgrund dessen hat sich die Zahl der Tätigkeitsmerkmale auf nur noch 4 reduziert. Die Grundeingruppierung wurde von der Entgeltgruppe 6 (nach Anlage 4 TVÜ-Bund) auch auf die Entgeltgruppe 8 angehoben. Die Entgeltgruppen 9a und 9b enthalten Heraushebungsmerkmale, die inhaltlich dem bisherigen Recht entsprechen. Allerdings konnte nach bisherigem Recht höchstens die "kleine Entgeltgruppe 9" erreicht werden.

Entfallen ist die Meisterzulage und eine Entgeltgruppenzulage ist nicht mehr vereinbart worden. Soweit übergeleitete Beschäftigte auf Antrag höhergruppiert werden, entfällt gem. § 26 Abs. 5 Sätze 1 TVÜ-Bund der Besitzstand für die bisherige Vergütungsgruppenzulage und die Meisterzulage. Die Stufenzuordnung richtet sich in diesen Fällen nach § 26 Abs. 5 Satz 2–4 TVÜ-Bund.

Soweit Tätigkeiten von Meistern speziell geregelt sind, wie z. B. für Gärtnermeis...

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