Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 4 bis 2 erfassen Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst und haben keinen Ausbildungsbezug. Sie knüpfen ausschließlich an die auszuübende Tätigkeit an.

Ausgangsentgeltgruppe ist die EG 1 ("Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten"). Sie wurde aus der Anlage 4 TVÜ-Bund übernommen. Der dort ausgebrachte nicht abschließende Beispielkatalog ist nunmehr in Nr. 9 der Protokollerklärungen enthalten. Lediglich das Beispiel "Bote" ist weggefallen. Boten sind nunmehr in Entgeltgruppe 3 eingruppiert (Teil III Abschn. 9 der Entgeltordnung); für in Entgeltgruppe 1 oder 2 eingruppierte Boten war daher ein Antrag auf Höhergruppierung in Entgeltgruppe 3 möglich.

Das Tätigkeitsmerkmal "einfachste Tätigkeit" gilt nicht nur für Tätigkeiten mit Verwaltungsbezug. Es ist gleichermaßen in Teil II enthalten und gilt auch für Tätigkeiten der Teile III bis VI (§ 3 Abs. 5 TV EntgO Bund). Damit ist sichergestellt, dass in allen Teilen der Entgeltordnung eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 1 erfolgen kann.

Einfachste Tätigkeiten i. S. d. Entgeltgruppe 1 sind Tätigkeiten, die regelmäßig keine Vor- oder Ausbildung erfordern. Darunter sind insbesondere un- und angelernte Tätigkeiten zu verstehen. Die Tätigkeit selbst erfordert eine nur sehr kurze Einarbeitung von einigen Stunden oder einem Tag, in besonderen Fällen auch bis zu 2 Tagen. Es handelt sich um leicht durchführbare, völlig simple, gleichförmige und gleichartige ("quasi mechanische") Tätigkeiten, die keiner nennenswerten Überlegung bedürfen. Sie sind im Rahmen der Aufgabenerledigung mit keinem eigenständigen Verantwortungsbereich verbunden. Eine mehrtägige Schulung spricht gegen das Vorliegen von einfachsten Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 1. Ein Maschineneinsatz setzt lediglich eine äußerst einfache Bedienung voraus.

Bei den weiteren Tätigkeitsmerkmalen in den unteren Entgeltgruppen hat es in der Vergangenheit z. T. erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten gegeben. Um dem zu begegnen. haben die Tarifvertragsparteien die Tätigkeitsmerkmale der EG 2 bis EG 4 neu strukturiert. Nunmehr ergibt sich folgender Aufbau:

  • Entgeltgruppe 2: Einfache Tätigkeiten (mehr als sehr kurze Einweisung oder Anlernphase),
  • Entgeltgruppe 3: Eingehende Einarbeitung bzw. fachliche Anlernung,
  • Entgeltgruppe 4: Schwierige Tätigkeiten (mehr als eingehende Einarbeitung) in Fallgr. 1 bzw. Erfordernis von zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse in Fallgr. 2.

Die einfachen Tätigkeiten der EG 2 werden in der Protokollerklärung Nr. 8 erläutert wie folgt:

"Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind."

Das Tätigkeitsmerkmal ersetzt die früheren Tätigkeitsmerkmale, der VergGr. IXb Fallgr. 1 ("einfachere Arbeiten") und der VergGr. X Fallgr. 1 ("vorwiegend mechanische Tätigkeiten"). Es handelt sich sonach um un- bzw. angelernte Tätigkeiten, die eine Einarbeitung von mehreren Tagen oder wenigen Wochen erfordern, um eine gewisse Arbeitsgeschwindigkeit zu erlangen. Die Einarbeitung dient dem Erwerb der Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.

Die Vorgänger-Tätigkeitsmerkmale sind auch bisher schon sowohl nach Anlage 2 als auch nach Anlage 4 TVÜ-Bund der Entgeltgruppe 2 zugeordnet worden, sodass sich für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte mit dieser Tätigkeit keine Änderung ergab.

Die Entgeltgruppen 3 und 4 ersetzen das frühere Tätigkeitsmerkmal der VergGr. VIII, Fallgr. 1a ("schwierigere Tätigkeit"), das zu erheblichen Abgrenzungsproblemen geführt hat. Es wird nun aufgeteilt in "schwierige Tätigkeit" und Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. fachliche Anlernung erforderlich ist. Das Tätigkeitsmerkmal "schwierige Tätigkeit" wird in der Protokollerklärung Nr. 7 erläutert wie folgt:

"Schwierige Tätigkeiten sind solche, die mehr als eine eingehende Einarbeitung bzw. mehr als eine fachliche Anlernung i. S. d. Entgeltgruppe 3 erfordern, z. B. durch einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit."

Um dem Anwender das Verständnis dieses neuen Merkmals "schwierige Tätigkeit" im Verhältnis zum früheren Merkmal der "schwierigeren Tätigkeit" zu erleichtern, haben die Tarifvertragsparteien eine erläuternde Niederschriftserklärung abgegeben. In der Niederschriftserklärung Nr. 5 haben die Tarifvertragsparteien festgelegt, dass die Tätigkeiten "Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartige Geschäfte nach Anleitung", "Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben", "Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge – auch ohne Anleitung –" der Entgeltgruppe 3 und die Tätigkeiten "Führung von Karteien oder elektronischen Dateien", di...

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