Für die Zuordnung zu einer höheren Entgeltgruppe kommt es nunmehr grundsätzlich auf die Übertragung der Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe an und nicht mehr auf den Ablauf von Zeiten der Bewährung oder der Tätigkeit. Die bisherigen Zeit- und Bewährungsaufstiege, die bei Neueinstellungen schon ab Einführung des TVöD nicht mehr berücksichtigt wurden, sind endgültig entfallen. Soweit sie noch im Übergangsrecht in § 8 TVÜ-Bund Berücksichtigung fanden, ist dies mit Ablauf des 31.12.2013 beendet worden.

Die Tarifvertragsparteien haben in nur wenigen Tätigkeitsmerkmalen die Eingruppierung vom Ablauf von Zeiten der Tätigkeit oder (praktischer) Erfahrung abhängig gemacht, so z. B. in Entgeltgruppe 7 des Teils III Abschn. 11 (Systemtechnikerinnen und -techniker in der Fernmeldetechnik), in Entgeltgruppe 10 und 11 des Unterabschn. 16.2 (Fremdsprachliche Internet- und Rundfunkauswerterinnen und -auswerter im Presse- und Informationsamt der Bundesregierung) oder in Entgeltgruppe 12 und 13 des Abschn. 25 (Ingenieurinnen und Ingenieure).

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