Das Tätigkeitsmerkmal in der EG 3 ist neu kreiert worden. Es löst zusammen mit dem ebenfalls neugeschaffenen Tätigkeitsmerkmal "schwierige Tätigkeit" der EG 4 das Tätigkeitsmerkmal "schwierigere Tätigkeiten" der VergGr. VIII Fallgr. 1a des Teils I der Anlage 1a zum BAT ab. Die bislang unter das Tätigkeitsmerkmal "schwierigere Tätigkeiten" subsumierten Tätigkeiten sind nach der Entgeltordnung entweder unter das neue Tätigkeitsmerkmal "schwierige Tätigkeiten" der EG 4 Fallgr. 1 oder, sofern die auszuübende Tätigkeit höhere Anforderungen aufweist als "einfache Tätigkeiten", unter das neue Tätigkeitsmerkmal der EG 3 subsumieren.

Das Tätigkeitsmerkmal ist abzugrenzen gegenüber der "einfachen Tätigkeit" der EG 2. Das bedeutet, dass die Tätigkeit eine Einarbeitung erfordert, die über den Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten hinausgeht, die für die bloße Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind. Zu fordern sind strukturierte, vertiefte Vermittlung von fachbezogenen Kenntnissen und Fertigkeiten, die erforderlich sind, um die Tätigkeiten fachgerecht ausüben zu können. Daraus ergibt sich, dass die Einarbeitungszeit sich über einen längeren Zeitraum erstrecken muss.

In der Niederschriftserklärung Nr. 5 zur EG 4 Fallgr. 1 weisen die Tarifvertragsparteien der EG 3 Tätigkeiten zu, wie "Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung", "Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben", "Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge – auch ohne Anleitung".

Der EG 3 zuzuordnende Tätigkeiten dürften u. a. sein z. B.:

  • Verwaltung von Büromaterial einschl. Bestellung, Ausgabe und Buchführung;
  • Aufstellen von Listen, Übersichten aus vorhandenen Unterlagen (Zusammenfassung von Daten);
  • Aktenverwaltung, Akten anlegen, Unterlagen ordnen und ablegen;
  • organisatorische Vorbereitung von Beratungen, Zusammenstellung der Unterlagen für die Teilnehmer;
  • Schreibtätigkeiten schwierigerer Art;
  • Mitwirkung bei der Inventarverwaltung, Bestandsaufnahme, Kennzeichnung des Inventars.

Das Maß der Arbeitsvorgänge, bezogen auf die Gesamttätigkeit, beträgt 50 %.

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