Enthält ein Tätigkeitsmerkmal nur eine Funktionsbezeichnung (z. B. Leiter von Kassen, Vorsteher von Kanzleien), so sind alle zu dieser Funktion gehörenden Arbeitsvorgänge pauschal bewertet. Somit ist es nicht nötig, den zeitlichen Anteil jeder Einzeltätigkeit zu ermitteln, sondern alle zu diesem Aufgabenbereich gehörenden Einzeltätigkeiten sind zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen.[1] Beispiele für solche Funktionsbezeichnungen sind:

 
Tarifvertrag Entgeltgruppe/Fallgruppe Funktionsbezeichnung
Entgeltordnung Teil III Abschn. 1 EG 14 Apotheker mit entsprechender Tätigkeit
Entgeltordnung Teil III Abschn. 3 EG 14 Fallgr. 1 Ärzte mit entsprechender Tätigkeit
Entgeltordnung Teil III Abschn. 6 EG 4 Baustellenaufseher, Bauaufseher
Entgeltordnung Teil III Abschn. 10 EG 4 Kraftfahrer
Entgeltordnung Teil III Abschn. 14 EG 9 5 Fotografen mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit
Entgeltordnung Teil III Abschn. 21.10 EG 6 Orthoptist
Entgeltordnung Teil IV Abschn. 5 EG 5 Diesellokführer
Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund Nr. 10 Abschn. 2 EG 9b Fallgr. 2 Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit

Einige Entgeltgruppen enthalten neben konkreten Funktionsbezeichnungen auch quantitative Kriterien, wie z. B.

 
Tarifvertrag Entgeltgruppe/Fallgruppe Funktionsbezeichnung
Entgeltordnung Teil III Abschn. 1 EG 15 Apotheker als Leiter von Apotheken, denen mind. 4 Apotheker durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
Entgeltordnung Teil III Abschn. 21.13 EG 10 Leitende Physiotherapeuten, denen mind. 16 Beschäftigte dieses Unterabschnitts mindestens der EG 4 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
Entgeltordnung Teil III Abschn. 36 EG 6 Fallgr. 2 Leiter von Registraturen, denen mind. 5 Registraturbeschäftigte ständig unterstellt sind.
Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund Nr. 10 Abschn. 1 EG 10 Fallgr. 1 Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen
Entgeltordnung Teil III Abschn. 43 EG 15 Fallgr. 1 Tierärzte mit entsprechender Tätigkeit, denen mind. 5 Tierärzte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Für die Eingruppierung nach einem Funktionsmerkmal kommt es nach Ziffer 4 der Niederschriftserklärung Nr. 1 zu § 3 TV EntgO Bund nicht auf die Bezeichnung der Tätigkeit oder Funktion des Beschäftigten an, sondern gem. § 12 Abs. 2 TVöD (Bund) auf die auszuübende Tätigkeit. Zur Erläuterung haben die Tarifvertragsparteien in die Niederschriftserklärung nachfolgendes Beispiel aufgenommen:

 
Praxis-Beispiel

Beispiel (Hausmeistertätigkeiten)

a. Einem Beschäftigten sind ausschließlich Hausmeistertätigkeiten übertragen worden. Er verfügt über eine einschlägige 3-jährige Berufsausbildung. Der Beschäftigte erfüllt mit seiner Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 5 in Teil III Abschn. 23 "Hausmeisterinnen und Hausmeister" und ist entsprechend eingruppiert. Die Tätigkeitsmerkmale der Teile I und II gelten nicht (§ 3 Abs. 2 TV EntgO Bund).

b. Etwas anderes gilt, wenn der Beschäftigte zwar als Hausmeister bezeichnet wird, aber ausschließlich Tätigkeiten eines Facharbeiters (z. B. Elektroniker, Tischler) auszuüben hat. Für diese Tätigkeiten ist zunächst zu prüfen, ob ein Tätigkeitsmerkmal der Teile IV, V oder VI erfüllt ist. Ist das nicht der Fall, ist zu prüfen, ob ein Tätigkeitsmerkmal des Teils III erfüllt ist. Ist das auch nicht der Fall, gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils II, weil die Tätigkeit eines Facharbeiters körperlich/handwerklich geprägt ist. Der Beschäftigte ist – wenn er über eine entsprechende Berufsausbildung verfügt oder eine verwaltungseigene Prüfung (§ 13 TV EntgO Bund) bestanden hat – je nach Anforderung der Tätigkeit in Entgeltgruppe 5, 6 oder 7 eingruppiert.

c. Wird ein Beschäftigter zwar als Hausmeister bezeichnet, hat aber ausschließlich Anlagen der Gebäude- und Betriebstechnik zu bedienen und instand zu halten, für deren Betrieb ein entsprechender Sachkundenachweis Voraussetzung ist, gelten für ihn nicht die Tätigkeitsmerkmale für Hausmeisterinnen und Hausmeister in Teil III Abschn. 23, sondern die Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in der Instandhaltung und Bedienung von Gebäude- und Betriebstechnik in Teil III Abschn. 19. Er ist bei Erfüllung der nach diesen Tätigkeitsmerkmalen geforderten Voraussetzungen in der Person je nach Anforderung der Tätigkeit in Entgeltgruppe 6, 7, 8 oder 9a eingruppiert.

Übt der Beschäftigte neben seiner eigentlichen Funktion auch Arbeitsvorgänge aus, die nicht dem Funktionsmerkmal zugeordnet werden können, so sind diese nach § 12 Abs. 2 TVöD (Bund) gesondert zu bewerten, wobei die funktionsbezogene Tätigkeit als ein zu wertender Arbeitsvorgang anzusehen ist. Umfasst die Tätigkeit in der betreffenden Funktion mindestens die Hälfte der Arbeitszeit des Beschäftigten, ist der Beschäftigte stets in der Entgeltgruppe eingruppiert, die das Funktionsmerkmal enthält. Beträgt die Tätigkeit in der betreffenden Funktion weniger als die Hälfte der Arbeitszeit, ist für...

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