Das Bewertungsverfahren ist im Wesentlichen in § 12 Abs. 2 Sätze 2 bis 6 TVöD (Bund) festgelegt. Ferner ist für die Bewertung einer Tätigkeit der im Satz 2 der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 12 Abs. 2 TVöD (Bund) festgelegte, folgendermaßen lautende Grundsatz wichtig:

"Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich seiner Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden."

Aus der vorstehend genannten Tarifnorm ergeben sich im Regelfall folgende 5 Bewertungsschritte, die unter Punkt 11.4 näher dargelegt werden:

  1. Zunächst müssen Sie die im Aufgabenbereich des Beschäftigten vorhandenen "Arbeitsvorgänge" feststellen.
  2. Danach haben Sie jeden einzelnen Arbeitsvorgang für sich zu bewerten.
  3. Sofern die Arbeitsvorgänge Anforderungen von Tätigkeitsmerkmalen erfüllen, die der untersten Ebene derselben Gliederungseinheit (Teil, Abschnitt, oder Unterabschnitt) der Entgeltordnung zugehören, (Regelfall) ist als nächstes zu prüfen, ob durch eine zusammenfassende Beurteilung der Arbeitsvorgänge bestimmte Tätigkeitsmerkmale, z. B. vielseitige Fachkenntnisse, erfüllt werden, deren Vorliegen bei einer Einzelbewertung noch nicht bejaht werden konnte.
  4. Sodann sind die zeitlichen Anteile der mit den gleichen Tätigkeitsmerkmalen bewerteten Arbeitsvorgänge zu addieren, beispielsweise sind alle Arbeitsvorgänge, in denen vielseitige Fachkenntnisse benötigt werden, zeitlich zu summieren.
  5. Letztendlich ist festzustellen, welche Eingruppierungsnorm (Entgeltgruppe und Fallgruppe) der bewertete Aufgabenkreis erfüllt.

Bei Mischtätigkeiten ist zusätzlich eine Entgeltgruppenbetrachtung durchzuführen. Dies wird unten unter Punkt 11.7 näher erörtert.

 
Praxis-Beispiel
 
Bewertungsverfahren
1) Arbeitsvorgang 1 35 % Arbeitsvorgang 2 30 % Arbeitsvorgang 3 35 %
2) Bewertung Verwaltungstätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordern Bewertung Verwaltungstätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordern Bewertung Verwaltungstätigkeiten, die weder gründliche Fachkenntnisse, noch selbstständige Leistungen erfordern, jedoch schwierig sind.
3) 4) Zusammenfassende Beurteilung und Addition der Zeitanteile der Tätigkeitsmerkmale, die in verschiedenen Arbeitsvorgängen auftauchen.

Sämtliche Arbeitsvorgänge sind Teil I der Entgeltordnung zuzuordnen. Zur Erledigung der Arbeitsvorgänge 1 und 2 sind jeweils gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erforderlich.

Eine Heraushebung dadurch, dass die Tätigkeit besonders verantwortungsvoll ist, ist nicht gegeben. Bei einer isolierten Betrachtung ergäbe sich eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a. Eine zusammenfassende Beurteilung aller 3 Arbeitsvorgänge ergibt in diesem Beispiel ausnahmsweise aufgrund besonders gelagerter Umstände jedoch eine Ausweitung des Fachwissens der Breite und Tiefe nach, sodass das Tätigkeitsmerkmal gründliche und umfassende Fachkenntnisse erfüllt wird. Die gesamte auszuübende Tätigkeit erfordert somit 100 % gründliche und umfassende Fachkenntnisse und 100 % selbstständige Leistungen.

Eine Heraushebung dadurch, dass die Tätigkeit besonders verantwortungsvoll ist, ist nicht gegeben.
5) Eingruppierung  
erfolgt in Entgeltgruppe 9b Fallgr. 2 des Teil I der Entgeltordnung.
 
Praxis-Tipp

Bewertet wird also nicht der abstrakte Aufgabenkreis des Beschäftigten, sondern zu bewerten ist jeder einzelne konkrete Arbeitsvorgang, d. h. Sie dürfen nicht einfach hingehen und pauschal feststellen, ob der Aufgabenbereich eines Beschäftigten die jeweils anzuwendenden Tätigkeitsmerkmale einer Entgeltgruppe erfüllt, sondern müssen zuerst einmal den Aufgabenbereich eines Beschäftigten danach untersuchen, aus welchen Arbeitsvorgängen sich die auszuübende Tätigkeit des Beschäftigten zusammensetzt.

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