Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD (Bund) bildet die "... gesamte nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit" die Eingruppierungsgrundlage.

Die "... gesamte Tätigkeit" bedeutet, dass es nicht zulässig ist, Teile einer Tätigkeit außer Betracht zu lassen. Auch Tätigkeiten mit nur einem geringeren Anteil an der Gesamttätigkeit fließen also in die Bewertung ein. Höherwertige, etwa nur einen geringen Zeitanteil umfassende Tätigkeiten können sich bei der Bewertung der Gesamttätigkeit auswirken und letztlich auch über die Zuordnung zu einer Entgeltgruppe entscheiden.

Die "... auszuübende Tätigkeit" bestimmt sich nach dem Arbeitsvertrag. "Auszuüben" ist die Tätigkeit, die dem Beschäftigten von der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle zugewiesen wurde. Eine "ausgeübte" Tätigkeit, die sich der Beschäftigte "selbst an Land gezogen hat"[1] ist nicht zu bewerten. Wurde die Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit mit den im Arbeitsumfeld tätigen Arbeitskollegen und ggf. auch mit dem unmittelbaren Vorgesetzten abgestimmt, ohne dass eine – auch nur stillschweigende – Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle des Arbeitgebers vorliegt, wird ein Höhergruppierungsanspruch nicht begründet.[2]

"Nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit" bedeutet, dass die Tätigkeit nur insoweit Grundlage für die Eingruppierung ist, als sie nicht nur zur vorübergehenden Ausübung übertragen ist. Sie muss also auf Dauer übertragen sein.

 
Hinweis

Nicht "... nur vorübergehend auszuüben", sondern auf Dauer übertragen ist die Tätigkeit eines Beschäftigten, der als sog. Springer als ständige Aufgabe andere Mitarbeiter während ihrer Abwesenheit zu vertreten hat.

Abzugrenzen hiervon ist die Befugnis des Arbeitgebers, ohne arbeitsvertragliche Änderung im Rahmen des Direktionsrechts eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend zu übertragen (§ 14 Abs. 1 TVöD). "Vorübergehend" ist eine Übertragung, wenn ihre zeitliche Begrenzung von Anfang an feststeht, etwa für die befristete Vertretung eines anderen, z. B. erkrankten, Mitarbeiters. In diesem Zusammenhang stellt sich im Weiteren die Frage, ob gem. § 14 TVöD die Gewährung einer Zulage in Betracht kommt.[3] Die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit muss billigem Ermessen entsprechen[4] und darf nicht zur Umgehung der Tarifautomatik genutzt werden.

 
Hinweis

Die vom Beschäftigten auszuübende Tätigkeit nach § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD (Bund) bestimmt sich grundsätzlich nach dem Arbeitsvertrag. Ergänzend sind eine Niederschrift nach dem Nachweisgesetz oder klare (schriftliche) Festlegungen über den jeweiligen Aufgabenbereich des Beschäftigten durch Geschäftsverteilungspläne, Arbeitsplatzbeschreibungen etc. zu treffen.

Dies gilt im Besonderen auch für solche Beschäftigte, die aufgrund ihrer Vor-/Ausbildung als "überqualifiziert" zu bezeichnen sind. Hier sollte durch die "befugte Stelle" (Personalamt bzw. sonstige Arbeitgebervertreter) der Aufgabenbereich detailliert beschrieben und insbesondere die schriftliche Festlegung getroffen werden, auf welchem Niveau (z. B. Fachhochschulniveau) Tätigkeiten zu bearbeiten sind.

[1] LAG Hamm, Urteil v. 14.5.1991, 18 Sa 656/90.
[2] BAG, Urteil v. 26.3.1997, 4 AZR 489/95; BAG, Urteil v. 5.5.1999, 4 AZR 360/98; siehe hierzu auch unter Pkt. 10.5 "Auf Dauer übertragene höherwertige Tätigkeit – Arbeitsvertragsänderung".
[3] Vgl. näher hierzu unten unter Pkt. 10.4.

10.1 Direktionsrecht des Arbeitgebers

Die rechtliche Grundlage des Weisungs- oder Direktionsrechts findet sich in § 106 GewO.[1] Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) näher bestimmen. Daneben umfasst das Weisungsrecht aber auch die Möglichkeit, das arbeitsbegleitende Verhalten der Arbeitnehmer zu reglementieren (z. B. Alkoholverbote). Das Weisungsrecht kann durch Arbeitsvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarung, einen anwendbaren Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften eingeschränkt werden. Insbesondere darf der Arbeitgeber sein Weisungsrecht nicht in Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen ausüben.[2] Bei der Entscheidung müssen die Interessen der Arbeitsvertragsparteien gegeneinander abgewogen werden. Der Arbeitgeber hat auch die speziellen Belange des Arbeitnehmers, etwa wegen einer Erkrankung, zu beachten.[3]

Ist die Leistungserbringung im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschrieben, kann der Arbeitgeber die Leistungspflicht im Einzelnen bestimmen. Die Arbeitsvertragsmuster des Bundes tragen dem Rechnung, indem sie lediglich die Nennung der Entgeltgruppe – ohne Bezeichnung der Fallgruppe oder einer konkreten Tätigkeit – vorsehen. Damit werden Beschäftigte regelmäßig für einen allgemein umschriebenen Aufgabenbereich eingestellt. Dieser wird lediglich von der genannten Entgeltgruppe konkretisiert. Durch diese allgemeine Umschreibung erstreckt sich das Direktionsrecht des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst nach ständiger Rechtsprechung des BAG auf alle Tätigkeiten, die die Merkmale der Entgeltgruppe erfüllen, für die der Bes...

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