Nach 23a S. 2 Nr. 6 ist jede Teilzeitbeschäftigung wie die Bewährungszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten auf die Bewährungszeit anzurechnen. Dies gilt auch für eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit gem. § 15 Abs.4 BErzGG.

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