Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb
(§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG)

Nicht unter diesen Mitbestimmungstatbestand fallen alle die Fälle, in denen durch eine technische Überwachungseinrichtung die Ordnung des Betriebes und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb geregelt sind. Denn insoweit ist das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG vorrangig.

Des weiteren erfasst diese Vorschrift nicht die arbeitstechnische Einrichtung und Organisation des Betriebes und des Arbeitsablaufs. Daher unterliegt die Einführung von EDV-gestützten Systemen nicht der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG.

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