Das Recht auf Beiziehung eines Sachverständigen wird von der Rechtsprechung nur sehr restriktiv gewährt. Für den Bereich des BetrVG hat das BAG eine Art Stufentheorie entwickelt. Danach muss der Betriebsrat zunächst die vollständige Information durch den Arbeitgeber nach § 80 Abs. 2 BetrVG abwarten. Anschließend muss er sich selbst weiter informieren, insbesondere Fachliteratur studieren, die Gewerkschaft konsultieren, ggfs. Rückfragen beim Arbeitgeber stellen. Diese können auch von Mitarbeitern der EDV-Abteilung beantwortet werden. Der Betriebsrat braucht sich aber nicht auf Mitarbeiter der Software-Firma verweisen zu lassen. Erst wenn all diese Bemühungen noch Informationslücken bestehen lassen, kommt die Einschaltung eines Sachverständigen in Betracht.[1] Verweigert der Arbeitgeber die Zustimmung zur Zuziehung eines Sachverständigen, so darf keinesfalls der Betriebsrat von sich aus einen Sachverständigen bestellen. Vielmehr hat er seinen Anspruch im Wege einer einstweiligen Verfügung nach § 85 Abs. 2 ArbGG durchzusetzen.

Die Kosten des Sachverständigen trägt nach § 40 BetrVG der Arbeitgeber.

Ähnliche Grundsätze gelten auch im Bereich des BPersVG. Aufgrund von § 68 Abs. 2 BPersVG ist der Personalrat auch ohne ausdrückliche, dem § 80 Abs. 3 BetrVG entsprechende Bestimmung befugt, Sachverständige bei der Erfüllung seiner Aufgaben hinzuzuziehen. Kosten für zulässigerweise hinzugezogene Sachverständige fallen unter § 44 Abs. 1 BPersVG. Jedoch hat auch hier der Personalrat sich zunächst aller ihm zur Verfügung stehenden Informationen (einschließlich Erkundigungen bei Gewerkschaften, Selbstunterricht durch Fachliteratur) zu bedienen. Weitergehende Informationsansprüche kann er erst geltendmachen, wenn vorher alle Möglichkeiten einer Unterrichtung durch die Dienststelle selbst ausgeschöpft sind.[2] Die Dienststelle kann ihrer Kostentragungspflicht dadurch entgehen, dass sie sach- und fachkundige Personen der Verwaltung hinzuzieht und diese vom Personalrat anhören lässt. Erst wenn danach noch für die Aufgabenerfüllung des Personalrats erhebliche Fragen offenbleiben, ist dieser berechtigt, eigenständig auch ohne vorherige Zustimmung seitens der Dienststelle einen Sachverständigen auf Kosten der Dienststelle hinzuzuziehen.[3]

Die Personalvertretung hat des weiteren das Recht, auf Kosten des Arbeitgebers Kenntnisse zum Gesamtbereich des Arbeitnehmerdatenschutzes in – auch mehrtägigen – Schulungsveranstaltungen zu erwerben. Ein konkreter betrieblicher Anlass, wie etwa die bevorstehende Einführung eines Personalinformationssystems, muss nicht vorhanden sein.

[2] BVerwG, Beschl. v. 08.11.1989 – PersV 1990, 342.
[3] VGH Baden-Württemberg, Beschl. v.16.12.1986, ZBR 1987, 347.

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