Soweit eine Personalplanung vorhanden ist, ist der Betriebsrat über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ferner besteht eine Beratungspflicht.

Soweit der Arbeitgeber im Rahmen der Planung dispositive Personalinformationssysteme verwendet, gehört zur Unterrichtung auch die Programmierung, also Software. Die einschlägigen Unterlagen (z. B. die entsprechenden Computerauszüge) müssen dem Betriebsrat nicht ausgehändigt werden.

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