Das Verhältnis der Sparkassensonderzahlung zum allgemeinen Leistungsentgelt regelt Nr. 2 der Protokollerklärung zu § 18.4 Abs. 1 TVöD-S. Hiernach wird der variable Teil der Sparkassensonderzahlung abhängig von der Ausweitung der Leistungsbezahlung im TVöD-AT weiterwachsen. Solange bis der Zuwachs der Variabilität der Sparkassensonderzahlung 1,36 % (und damit 8,5 % des Jahresarbeitsentgelts) nicht erreicht, wird nur der individuell-leistungsorientierte Anteil der Sparkassensonderzahlung ausgeweitet. Sind 8,5 % Variabilität erreicht, werden darüberhinausgehende Zuwächse zu 50 % dem Leistungssockel und jeweils 25 % dem individuell-leistungsorientierten und dem unternehmenserfolgsorientierten Anteil zugeordnet. Der variable Anteil der Sparkassensonderzahlung bestand bei Einführung der Sparkassensonderzahlung zu 50 % aus einem individuell-leistungsbezogenen Teil und zu 50 % aus einem unternehmenserfolgsbezogenen Teil.

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