Die jeweiligen Anteile der Sparkassensonderzahlung werden mit der Gehaltszahlung an die Beschäftigten ausgezahlt.

Der garantierte Anteil der Sparkassensonderzahlung ist mit dem Entgelt des Monats November, der variable Anteil der Sparkassensonderzahlung ist, grundsätzlich spätestens mit dem Entgelt des Monats April des Folgejahres auszuzahlen (§ 18.4 Abs. 5 TVöD-S).

Es besteht für den unternehmenserfolgsbezogenen Anteil die Möglichkeit, die Dienstvereinbarung bis zum Ende des zu bewertenden Kalenderjahres abzuschließen. Die Fälligkeit des unternehmenserfolgsbezogenen Anteils ist dann innerhalb der Dienstvereinbarung zu regeln (vgl. § 18.4 Abs. 4 Satz 6 TVöD-S).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge