3.4.4.1 Zwölftelungsregelung

Die Sparkassensonderzahlung vermindert sich nach § 18.4 Abs. 1 Satz 8 TVöD-S um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt, Entgelt im Krankheitsfall oder Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs haben. Diese sog. Zwölftelungsregelung, die sich auf die gesamte Sparkassensonderzahlung bezieht, ist angelehnt an die Tarifregelungen zu den Jahressonderzahlungen, die in den anderen Sparten des TVöD Anwendung finden.

Entsprechendes gilt für die in § 18.4 Abs. 1 Satz 9 TVöD-S geregelten Ausnahmefälle. Danach findet keine Verminderung der Sparkassensonderzahlung statt, wenn Beschäftigte Grundwehrdienst oder Zivildienst ableisten, sofern sie diesen vor dem 1. Dezember beenden und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben und wenn Beschäftigte sich in Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz befinden. Bei Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wird die Sparkassensonderzahlung in dem Jahr, in dem das Kind geboren wird, ungekürzt gewährt. Anschließend vermindert sie sich um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem kein Entgelt, Entgelt im Krankheitsfall oder Entgelt für Zeiten eines Erholungsurlaubs gewährt wurde. Wird während der Elternzeit ein weiteres Kind geboren und beginnt im unmittelbaren Anschluss an eine vorangegangene Elternzeit eine neue Elternzeit, besteht kein Anspruch auf die Sparkassensonderzahlung.

Auszubildende, die unterjährig im unmittelbaren Anschluss vom Ausbildungsverhältnis ins Arbeitsverhältnis übernommen werden und am 1. Dezember noch in diesem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten zusammen mit der anteiligen Sparkassensonderzahlung eine anteilige Jahressonderzahlung nach den in § 14 TVAöD geregelten Bestimmungen.

3.4.4.2 Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für die Sparkassensonderzahlung ist grundsätzlich das Monatstabellenentgelt für den Monat Oktober (s. § 18.4 Abs. 2 TVöD-S). Sie bestimmt sich damit nach der Entgeltgruppe, der individuellen Entwicklungsstufe, Zwischenstufe oder Ü-Stufe und der Arbeitszeit im Bemessungsmonat Oktober. Zulagen und sonstige Entgelte werden nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen[1].

Auch für Beschäftigte, die während des Kalenderjahres ihre individuelle Arbeitszeit verringern oder erhöhen, ist Bemessungsgrundlage das Monatstabellenentgelt des Monats Oktober, wie es sich auf Basis der individuell für diesen Kalendermonat vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit ergibt. Entsprechendes gilt für unterjährige Höher- oder Herabgruppierungen.

Die Tarifeinigung vom 25.10.2020 sieht als Maßnahme zur Personalkosteneinsparung für die Sparkassen eine sog. Entdynamisierung der Sparkassensonderzahlung vor. Die ab Juli 2021 wirksam werdenden allgemeinen Entgelterhöhungen wirken sich daher nicht auf die Höhe der Sparkassensonderzahlung aus. Regelungstechnisch wurde hierfür das als Bemessungsgrundlage der Sparkassensonderzahlung heranzuziehende Monatstabellenentgelt prozentual entsprechend der vereinbarten Entgelterhöhungen reduziert. Die Bemessungsgrundlage der Sparkassensonderzahlung beträgt somit im Kalenderjahr 2021 98,62 %, im Kalenderjahr 2022 97,64 % und ab Kalenderjahr 2023 96,88 % des Entgelts des Beschäftigten für den Monat Oktober, das sich aufgrund der individuell für diesen Monat vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit ergibt (s. Protokollerklärung zu § 18.4 Abs. 2 TVöD-S).

Im Rahmen der Tarifverhandlungen 2022/2023 versuchten die Sparkassen erneut, eine Entdynamisierung der Sparkassensonderzahlung zu erreichen, sodass sich die allgemeinen Entgelterhöhungen auf die Sparkassensonderzahlung nicht auswirken. Der Schlichterspruch sah für den Bereich der Sparkassen jedoch keine Sonderlösungen vor. Der Bemessungssatz der Sparkassensonderzahlung beträgt somit bis auf Weiteres 96,88 % des Entgeltes des Beschäftigten für den Monat Oktober, das sich aufgrund der individuell für diesen Monat vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit ergibt.

3.4.4.3 Fälligkeit

Die jeweiligen Anteile der Sparkassensonderzahlung werden mit der Gehaltszahlung an die Beschäftigten ausgezahlt.

Der garantierte Anteil der Sparkassensonderzahlung ist mit dem Entgelt des Monats November, der variable Anteil der Sparkassensonderzahlung ist, grundsätzlich spätestens mit dem Entgelt des Monats April des Folgejahres auszuzahlen (§ 18.4 Abs. 5 TVöD-S).

Es besteht für den unternehmenserfolgsbezogenen Anteil die Möglichkeit, die Dienstvereinbarung bis zum Ende des zu bewertenden Kalenderjahres abzuschließen. Die Fälligkeit des unternehmenserfolgsbezogenen Anteils ist dann innerhalb der Dienstvereinbarung zu regeln (vgl. § 18.4 Abs. 4 Satz 6 TVöD-S).

3.4.4.4 Pfändbarkeit

Unter Beachtung der allgemein gültigen Pfändungsgrenzen ist die Sparkassensonderzahlung pfändbar, da es sich um reguläres Einkommen handelt. Einschränkende Tatbestände der ZPO, wie z. B. die teilweise Unpfändbarkeit des Weihnachtsgeldes, sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbei...

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