Die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD-S sieht vor, dass sich der tarifliche Anspruch auf Erholungsurlaub bei Beschäftigten, die Anspruch auf eine Sparkassensonderzahlung nach § 18.4 TVöD-S haben, ab dem Kalenderjahr 2021 um einen zusätzlichen Arbeitstag und ab dem Kalenderjahr 2022 um einen weiteren zusätzlichen Arbeitstag (unter Zugrundelegung einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 5 Tage) erhöht. Die Regelung wurde im Rahmen der Tarifrunde 2020 als Gegenkompensation für die Verringerung des Bemessungssatzes des garantierten Anteils der Sparkassensonderzahlung um jeweils 7 Prozentpunkte vereinbart (siehe Protokollerklärung Nr. 4 Satz 2 zu § 18.4 Abs. 1 TVöD-S).

Zusätzlich kann durch einvernehmliche Dienstvereinbarung (i. S. v. § 38 Abs. 3 TVöD-S) der Urlaubsanspruch ab dem Kalenderjahr 2021 erhöht werden (s. Protokollerklärung Nr. 2 zu § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD-S). Dies setzt für jeden zusätzlichen Urlaubstag eine Absenkung des garantierten Anteils der Sparkassensonderzahlung um 7 Prozentpunkte voraus. Unter Zugrundelegung einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 5 Tage darf die Summe der zusätzlichen Urlaubstage nach den Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2 insgesamt maximal 4 Tage betragen. Im Wege einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung ist somit für das Kalenderjahr 2021 eine Erhöhung des Anspruchs auf Erholungsurlaub auf maximal 3 Tage, ab dem Kalenderjahr 2022 die Erhöhung des Anspruchs auf Erholungsurlaub auf maximal 2 Tage begrenzt. Die Erhöhung des Urlaubsanspruchs bei gleichzeitiger Reduzierung der Sparkassensonderzahlung im Wege einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung kann auch mit einem Wahlrecht der Beschäftigten verbunden werden.

Die zusätzlichen Urlaubstage nach Nr. 1 und Nr. 2 der Protokollerklärung zu § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD-S treten zu dem tariflichen Erholungsurlaub hinzu und unterliegen daher den allgemeinen urlaubsrechtlichen Grundsätzen des § 26 TVöD-S bzw. des Bundesurlaubsgesetzes.

Durch Protokollerklärung Nr. 3 zu § 26 Abs. 1 Satz 2 werden die in § 27 Abs. 4 Satz 2 und bis 4 TVöD definierten Höchstgrenzen für Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) um die zusätzlichen Urlaubstage aus Nr. 1 und Nr. 2 der Protokollerklärung erhöht. Hierdurch wird eine Kappung der zusätzlichen Urlaubstage im Falle des Zusammentreffens mit Zusatzurlaub nach § 27 Abs. 4 verhindert.

Die Regelungen entsprechen § 50a BT-S.

Eine Muster-Dienstvereinbarung mit Regelungen zur Erhöhung des Anspruches auf Erholungsurlaub bei Reduzierung der Sparkassensonderzahlung findet sich bei den Arbeitshilfen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge