Vor einem Nichtbestehen der staatlichen Prüfung sind die Möglichkeiten einer Wiederholungsprüfung auszuschöpfen. Ein vorzeitiges Ende des Vertragsverhältnisses tritt daher gem. § 21 Abs. 3 bzw. § 37 Abs. 2 HebG nicht ein, wenn die staatliche Prüfung zwar ohne Erfolg abgelegt wird, der Studierende aber einen schriftlichen Antrag gegenüber der verantwortlichen Praxiseinrichtung auf Verlängerung des Vertragsverhältnisses stellt. In diesem Fall verlängert sich das Vertragsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um 1 Jahr. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Studierende die staatliche Prüfung ohne eigenes Verschulden nicht vor Ablauf des letzten Studiensemesters ablegen kann.

Der Anspruch des Studierenden auf Verlängerung des Vertragsverhältnisses entsteht mit der Kenntnis vom Nichtbestehen der staatlichen Prüfung. Wird die 1. Wiederholungsprüfung bestanden, bleibt das Studienverhältnis bestehen. Besteht der Studierende die 1. Wiederholungsprüfung nicht und stellt er erneut ein Verlängerungsverlangen, verlängert sich das Vertragsverhältnis bis zur 2. Wiederholungsprüfung, wenn diese noch innerhalb der Höchstfrist von 1 Jahr (§ 21 Abs. 3, § 37 Abs. 2 HebG) abgelegt wird. Die Beendigungswirkung des § 21 Abs. 3 bzw. § 37 Abs. 2 HebG tritt nur ein, wenn auch die 2. Wiederholungsprüfung nicht bestanden wird.

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