Für die Gewährung von Schutzkleidung gelten gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 TVHöD die für die entsprechenden Beschäftigten der verantwortlichen Praxiseinrichtung jeweils maßgebenden Bestimmungen. Vom Begriff der Schutzkleidung sind Kleidungsstücke umfasst, die dem Studierenden Schutz vor körperlicher Beeinträchtigung bieten (z. B. Einweghandschuhe, Kittel usw.). Die Pflicht zum Tragen der Schutzkleidung kann sich z. B. nach den zwingenden gesetzlichen Regelungen der §§ 618, 619 BGB i. V. m. den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften ergeben.

Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist, hat die verantwortliche Praxiseinrichtung sie gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 TVHöD dem Studierenden unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; dabei bleibt die Schutzkleidung Eigentum der verantwortlichen Praxiseinrichtung (§ 15 Abs. 1 Satz 3 TVHöD).

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