Für die Gewährung von Schutzkleidung gelten gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 TVSöD die für die entsprechenden Beschäftigten des Ausbildenden jeweils maßgebenden Bestimmungen. Vom Begriff der Schutzkleidung sind Kleidungsstücke umfasst, die dem Studierenden Schutz vor körperlicher Beeinträchtigung bieten (z. B. Einweghandschuhe, Kittel usw.). Die Pflicht zum Tragen der Schutzkleidung kann sich z. B. nach den zwingenden gesetzlichen Regelungen der §§ 618, 619 BGB i. V. m. den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften ergeben.

Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist, hat der Ausbildende sie gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 dem Studierenden unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; dabei bleibt die Schutzkleidung Eigentum des Ausbildenden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 TVSöD).

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