Übernimmt die Einrichtung/der Betrieb Kosten (z.B. Studiengebühren), kann zwischen der Einrichtung/dem Betrieb und dem Studierenden eine Fortbildungsvereinbarung mit Rückzahlungsverpflichtung geschlossen werden (Fortbildung). Das im BBiG bestehende Verbot der Kostenerhebung für die berufliche Bildung erstreckt sich nicht auf duale Studiengänge.

Die Rückzahlungsverpflichtung ist jedoch nur wirksam, wenn die Einrichtung/der Betrieb dem Studierenden nach Abschluss des Studiums einen ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz anbieten kann und will.

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