Weggefallen ist die Regelung, dass "der Mitarbeiter über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakte gehört werden" muss.
Aufgrund dieser tariflichen Bestimmung musste der Mitarbeiter vor Aufnahme einer Abmahnung in seine Personalakte gehört werden. Geschah dies nicht, war die Abmahnung wieder aus der Personalakte zu entfernen.
Nach Wegfall des tariflichen Anhörungsrechts
Es gibt keinen arbeitsrechtlichen Grundsatz, dass der Mitarbeiter zum Inhalt einer Abmahnung vor Aufnahme in die Personalakte gehört werden müsste; daraus folgt, dass nach Wegfall des tariflichen Anhörungsrechts die Abmahnung sofort in die Personalakte aufgenommen werden kann.
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