Eine solche Vereinbarung ist erforderlich, wenn der Arbeitgeber nicht die vollen Kosten tragen soll oder Regelungen der (teilweisen) Rückzahlung der Aufwendungen getroffen werden müssen, für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

In der Vereinbarung ist zu regeln, an welcher Fortbildungsmaßnahme für welche Dauer der Mitarbeiter teilnehmen soll, wer die Kosten (Fahrtkosten, Seminargebühren u.ä.) zu tragen hat und unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Aufwendungen bei vorzeitigem Ausscheiden zu erstatten sind.

Nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien steht die Frage des Umfangs einer Freistellung. Nach Abs. 5 gelten Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen als Arbeitszeit. Damit ist eine abweichende vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen.

Die Regelung in Abs. 4 Satz 2, dass ein Eigenbeitrag des Mitarbeiters durch Zeit und/oder Geld vereinbart werden kann ist kein Widerspruch zu Abs. 5. § 11 Abs. 4 Satz 2 DRK-TV ist dahin gehend zu verstehen, dass der Zeitbeitrag des Mitarbeiters in entgeltfreier Vor- oder Nacharbeit oder in Abgeltung von Mehrarbeit oder Überstunden bestehen kann.

Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Der Mitarbeiter ist gem. § 11 Abs. 4 Satz 3 DRK-TV verpflichtet, dem Arbeitgeber die Aufwendungen der Fort- und Weiterbildung zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis auf seinen Wunsch oder aus einem von ihm zu vertretenden Grunde endet.

Der tarifliche Rückzahlungsanspruch besteht indes nur für Fort- und Weiterbildungen, die eine Vergütungsrelevanz haben. D.h. der Mitarbeiter nimmt an einer Fortbildung teil, die ihn befähigt, eine weitere (höhere) Qualifikation zu erwerben, die die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe rechtfertigen würde (z. B. bei Pflegekräften – Fortbildung zur Hygienefachkraft als Zusatz- oder Fachausbildung).

Kurze Qualifizierungsmaßnahmen beispielsweise innerbetriebliche Fortbildungen, gelten nicht als Fort- und Weiterbildung in diesem Sinne und lösen daher keine Rückzahlungsverpflichtung aus, denn sie dienen nur der Auffrischung oder Anpassung vorhandener Kenntnisse.

Die Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§305ff BGB) finden auf die tarifvertragliche und damit normative Rückzahlungsverpflichtung keine Anwendung, da gem. § 310 Abs. 4 BGB tarifvertragliche Regelungen nicht der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff BGB unterliegen.

Die tarifvertraglichen Rückzahlungsmodalitäten des § 11 Abs. 4 Sätze 3 – 5 DRK-TV sind daher anzuwenden, ohne dass es auf eine Interessenabwägung im Sinne der allgemeinen Geschäftsbedingungen ankommt. Tarifverträge können in ihrer Wirksamkeit lediglich durch Gesetzesverstöße berührt werden. Da die Tarifnorm die von der Rechtsprechung vorgegebenen Grundsätze übernommen hat, liegen keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit vor.

In den Fällen des § 11 Abs. 4 Satz 5 DRK-TV ist der Mitarbeiter zur Rückzahlung der Fort- oder Weiterbildungskosten verpflichtet, wenn das Arbeitsverhältnis auf seinen Wunsch oder aus einem von ihm zu vertretenden Grunde endet. Diese Verpflichtung besteht nicht mehr, wenn das Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Fort- oder Weiterbildung länger als drei Jahre bestanden hat. Die Rückzahlungsverpflichtung ermäßigt sich zudem nach jedem vollen Jahr nach Abschluss der Fort- oder Weiterbildung wie folgt:

  • Im ersten Jahr nach Abschluss der Fort- oder Weiterbildung die vollen Aufwendungen
  • Im zweiten Jahr nach Abschluss der Fort- oder Weiterbildung zwei Drittel der Aufwendungen
  • Im dritten Jahr nach Abschluss der Fort- oder Weiterbildung ein Drittel der Aufwendungen

Nach Abs. 4 Satz 4 hat die Mitarbeiterin folgende Gründe der vorzeitigen Beendigung durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages dann nicht zu vertreten und muss daher die Aufwendungen nicht zurückerstatten im Falle der

  • Schwangerschaft, oder
  • Niederkunft in den letzten drei Monaten

Die 3-Jahres-Frist berechnet sich nach § 187 i. V. m. § 188 Abs. 2 erste Alt. BGB. Fristbeginn der Ereignisfrist ist der dem Tag des Abschlusses der Fort- oder Weiterbildung nachfolgende Tag; es kommt nicht auf den Zeitpunkt der Vereinbarung an und auch nicht auf den Zeitpunkt der ersten Auszahlung der Fort- oder Weiterbildungskosten.

 
Praxis-Beispiel

Mit dem Prüfungstag am 16.6.2009 endet die Fort- oder Weiterbildung. Fristbeginn am 17.6.2009; Fristende mit Ablauf des 16.6.2012

Abbruch der Fort- oder Weiterbildung

Für den Fall, dass der Mitarbeiter die Fort- oder Weiterbildung auf seinen Wunsch oder aus eigenem Verschulden abbricht, hat er die entstandenen Aufwendungen voll an den Arbeitgeber zurückzuzahlen (§ 11 Abs. 4 Satz 6 DRK-TV). Dies ist der Fall, wenn der Mitarbeiter nach Wirksamwerden der Rückzahlungsvereinbarung bereits vor Aufnahme der Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme davon Abstand nimmt oder während der Maßnahme einen Abbruch vornimmt aus Gründen, die seiner Sphäre zuzurechnen sind. Die Interessenabwägung ist grundsätzlich gleich wie bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Fä...

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