(1) Beschäftigten wird unter folgenden Voraussetzungen eine Einmalzahlung gewährt:
- a) die Durchführung einer Maßnahme nach § 2 hat einen dauerhaften Wechsel des Beschäftigungsortes zur Folge,
- b) der neue Beschäftigungsort liegt außerhalb der politischen Gemeinde des bisherigen Beschäftigungsortes, und
- c) die Entfernung zwischen dem Wohnort und dem neuen Beschäftigungsort ist mindestens 50 Kilometer größer als die Entfernung zwischen dem Wohnort und dem bisherigen Beschäftigungsort (zusätzliche Entfernung).
(2) Die Höhe der Einmalzahlung richtet sich nach der zusätzlichen Entfernung im Sinne des Abs. 1 Buchst. c) und ist wie folgt gestaffelt:
Zusätzliche Entfernung, Abs. 1 Buchst. c) | Höhe der Einmalzahlung |
---|---|
ab 50 bis unter 100 Kilometer | 2.000,00 Euro |
ab 100 bis unter 200 Kilometer | 4.000,00 Euro |
ab 200 Kilometer | 6.000,00 Euro |
(3) 1Die Einmalzahlung wird mit dem ersten Monatsentgelt nach Aufnahme der Tätigkeit am neuen Beschäftigungsort ausgezahlt. 2Sie ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen