(1) Beschäftigten wird unter folgenden Voraussetzungen eine Einmalzahlung gewährt:

  • a) die Durchführung einer Maßnahme nach § 2 hat einen dauerhaften Wechsel des Beschäftigungsortes zur Folge,
  • b) der neue Beschäftigungsort liegt außerhalb der politischen Gemeinde des bisherigen Beschäftigungsortes, und
  • c) die Entfernung zwischen dem Wohnort und dem neuen Beschäftigungsort ist mindestens 50 Kilometer größer als die Entfernung zwischen dem Wohnort und dem bisherigen Beschäftigungsort (zusätzliche Entfernung).
 

(2) Die Höhe der Einmalzahlung richtet sich nach der zusätzlichen Entfernung im Sinne des Abs. 1 Buchst. c) und ist wie folgt gestaffelt:

Zusätzliche Entfernung, Abs. 1 Buchst. c) Höhe der Einmalzahlung
ab 50 bis unter 100 Kilometer 2.000,00 Euro
ab 100 bis unter 200 Kilometer 4.000,00 Euro
ab 200 Kilometer 6.000,00 Euro
 

(3) 1Die Einmalzahlung wird mit dem ersten Monatsentgelt nach Aufnahme der Tätigkeit am neuen Beschäftigungsort ausgezahlt. 2Sie ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

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