(1) Verringert sich bei Beschäftigten auf Grund einer Maßnahme nach § 2 das Tabellenentgelt, wird eine persönliche Zulage gewährt.

 

(2) 1Die Höhe der persönlichen Zulage errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Tabellenentgelt aus der neuen Verwendung und dem bisherigen Tabellenentgelt. 2Bei der Berechnung der persönlichen Zulage werden jeweils zusätzlich zum Tabellenentgelt etwaige nach § 17 TV EntgO Bund und § 25 Abs. 3 TVÜ Bund zustehende Zulagen hinzugerechnet.

 

(3) 1Die persönliche Zulage nimmt an allgemeinen Entgelterhöhungen teil. 2Ungeachtet von Satz 1 verringert sie sich nach Ablauf der sich aus § 34 Abs. 1 TVöD ohne Berücksichtigung des § 34 Abs. 2 TVöD ergebenden Kündigungsfrist bei jeder allgemeinen Entgelterhöhung bei Beschäftigten, die

  • a) eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt haben, um ein Drittel,
  • b) noch keine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt haben, um zwei Drittel

des Erhöhungsbetrages. 3Die Kündigungsfrist nach Satz 2 beginnt mit dem Tag der Aufnahme der neuen Tätigkeit.

 

(4) Entgelterhöhungen aufgrund von

  • Höhergruppierungen nach § 17 Abs. 5 TVöD,
  • Stufenaufstiegen nach § 16 (Bund) TVöD,
  • Maßnahmen nach §§ 8 und 9 TVÜ-Bund und
  • persönlichen Zulagen nach § 14 TVöD, § 10 und § 18 TVÜ-Bund

werden ungeachtet des Absatzes 3 in voller Höhe auf die persönliche Zulage angerechnet.

 

(5) Wird mit Beschäftigten auf deren Antrag nach Aufnahme der neuen Tätigkeit eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart, verringert sich die persönliche Zulage für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung entsprechend.

 

(6) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn Beschäftigte ihre Zustimmung zu einer Qualifizierungsmaßnahme entgegen ihrer Verpflichtung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 verweigern oder diese aus einem von ihnen zu vertretenden Grund abbrechen. 2Die persönliche Zulage entfällt, wenn die/der Beschäftigte die Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit ohne triftige Gründe ablehnt.

 

(7) Bei Einkommenssicherung nach den vorstehenden Absätzen finden die Vorschriften über die Änderungskündigung keine Anwendung.

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