1.6.1 Voraussetzungen
Bei einem Wechsel des Beschäftigungsortes besteht nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 DigiTV Anspruch auf eine Mobilitätszahlung.
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Zahlung sind abschließend:
- Wechsel des Beschäftigungsortes, § 5 Abs. 1 Buchst. a) DigiTV
- Wechsel in eine andere politische Gemeinde, § 5 Abs. 1 Buchst. b) DigiTV
Zusätzliche Entfernung mindestens 50 Kilometer, § 5 Abs. 1 Buchst. c) DigiTV,
Maßgeblich hierfür ist die einfache Entfernung zwischen Wohnort und Beschäftigungsort.
HinweisAbzustellen ist dabei stets auf den bisherigen Wohnort, selbst wenn der Beschäftigte später umzieht.
1.6.2 Höhe der Mobilitätszahlung
Die Mobilitätszahlung wird gewährt in Form einer Einmalzahlung, deren gestaffelte Höhe sich nach der Entfernung im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst c) DigiTV richtet:
- Ab 50 bis unter 100 Kilometer: 2.000,00 EUR
- Ab 100 bis unter 200 Kilometer: 4.000,00 EUR
Ab 200 Kilometer: 6.000,00 EUR.
Hinweis§ 5 Abs. 3 Satz 2 DigiTV stellt klar, dass die Mobilitätszahlung bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen ist, also kein "monatliches Entgelt" nach § 20 Abs. 2 Satz 1 TVöD-Bund darstellt. Es fließt deshalb beispielsweise auch nicht in die Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung oder die Entgeltfortzahlung bei Urlaub und Krankheit ein.
1.6.3 Fälligkeit
Fällig ist die Einmalzahlung mit dem ersten Monatsentgelt nach Aufnahme der Tätigkeit neuen Beschäftigungsort.
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