1.6.1 Voraussetzungen

Bei einem Wechsel des Beschäftigungsortes besteht nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 DigiTV Anspruch auf eine Mobilitätszahlung.

Die Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Zahlung sind abschließend:

1.6.2 Höhe der Mobilitätszahlung

Die Mobilitätszahlung wird gewährt in Form einer Einmalzahlung, deren gestaffelte Höhe sich nach der Entfernung im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst c) DigiTV richtet:

  • Ab 50 bis unter 100 Kilometer: 2.000,00 EUR
  • Ab 100 bis unter 200 Kilometer: 4.000,00 EUR
  • Ab 200 Kilometer: 6.000,00 EUR.

     
    Hinweis

    § 5 Abs. 3 Satz 2 DigiTV stellt klar, dass die Mobilitätszahlung bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen ist, also kein "monatliches Entgelt" nach § 20 Abs. 2 Satz 1 TVöD-Bund darstellt. Es fließt deshalb beispielsweise auch nicht in die Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung oder die Entgeltfortzahlung bei Urlaub und Krankheit ein.

1.6.3 Fälligkeit

Fällig ist die Einmalzahlung mit dem ersten Monatsentgelt nach Aufnahme der Tätigkeit neuen Beschäftigungsort.

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