Der DigiTV Bund findet Anwendung, falls die Digitalisierung zur Folge hat, „dass in einer Dienststelle eine wesentliche Änderung von Arbeitsprozessen (Arbeitstechnik und/oder Arbeitsorganisation) zur wesentlichen Änderung der Arbeitsplatzanforderungen oder Arbeitsplatzbedingungen (wesentliche personelle Auswirkungen wie insbesondere Änderung des Arbeitsortes, Qualifizierungsnotwendigkeit oder Änderung der Entgeltgruppe) führt“ (§ 1 Abs. 2 DigiTV).

Der Fokus liegt hierbei auf Bereichen, in denen mit besonders starkem Wandel zu rechnen ist, weil Prozesse verändert, Aufgaben verlagert oder Behörden geschlossen werden, z. B. durch

  • das Angebot von öffentlichen Online-Dienstleistungen
  • die Einführung der E-Akte
  • die Automatisierung der Sachbearbeitung.

Ziel der Tarifparteien ist es, die Arbeitsplätze in der sich durch die Digitalisierung verändernden Arbeitswelt zukunftssicher zu machen. In dem DigiTV wurden diesbezüglich Mechanismen zur Arbeitsplatzsicherung und notwendigen Qualifizierung geregelt sowie die Entgeltsicherung festgelegt. Um Doppelansprüche und Konkurrenzen zu vermeiden, stellt § 1 Abs. 3 DigiTV klar, dass Beschäftigte, die Ansprüche aus diesem Tarifvertrag geltend machen, nicht zu gleichen Sachverhalten Ansprüche aus den Tarifverträgen über den Rationalisierungsschutz für Angestellte und für Arbeiter (RatSchTV Ang/RatSchTV Arb) oder aus dem Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) geltend machen können.

 
Hinweis

Fragen betreffend den Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie den Wandel von Berufsbildern, die ebenfalls mit der Digitalisierung zusammenhängen, werden vom DigiTV nicht berührt.

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