Das Schriftformerfordernis des § 126 BGB erfordert ein schriftlich abgefasstes Dokument (eine Urkunde). Ein Telefax[1], eine E-Mail[2], ein E-Postbrief oder eine SMS genügen nicht.[3] Das Dokument muss vom Arbeitgeber also eigenhändig unterschrieben werden.[4] Die Unterschrift muss den Inhalt der Urkunde, z. B. das Kündigungsschreiben vollends räumlich abdecken, d. h. unter dem Text stehen.[5] Der guten Lesbarkeit des Namenszugs des Unterschreibenden bedarf es nicht. Maßgeblich ist allein die Wiedergabe des Namens eines Unterzeichnungsberechtigten und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung. Sofern das Gesetz die elektronische Form ausschließt, sind die oben beschriebenen Grundzüge der Schriftform zwingend einzuhalten.

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