Dienstzeit | ||
hat Einfluss auf | ||
Krankenbezüge § 71 Abs. 2 BAT |
Jubiläumszuwendungen § 39 BAT |
- So erhalten Angestellte, die bereits am 30.6.1994 in einem Arbeitsverhältnis zu ihrem jetzigen Arbeitgeber standen, Krankenbezüge nach einer Dienstzeit von mindestens
zwei Jahren | bis zum Ende der 9. Woche |
drei Jahren | bis zum Ende der 12. Woche |
fünf Jahren | bis zum Ende der 15. Woche |
acht Jahren | bis zum Ende der 18. Woche |
zehn Jahren | bis zum Ende der 26. Woche |
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit (§ 71 Abs. 2 BAT).
Wurde der Angestellte nach dem 30.6.1994 eingestellt, richtet sich die Zahlung der Krankenbezüge/des Krankengeldzuschusses nach der Beschäftigungszeit (§ 37 Abs. 4 BAT).
- Einzelheiten zur Ermittlung der Jubiläumszuwendungen und den nach § 39 BAT über die Dienstzeit hinaus berücksichtigungsfähigen Zeiten sind in Jubiläumszuwendung dargestellt.
Die Dienstzeit ist abzugrenzen von
- Bewährungs-, Tätigkeitszeiten nach der VergO zum BAT (Einzelheiten siehe Eingruppierung).
- Zeiten zur Berechnung der Lebensaltersstufen/Stufen bei Festsetzung der Grundvergütung (§ 27 BAT; näher siehe Kindergeld).
- der Jubiläumszeit im Sinne des § 39 BAT (Bund/Länder) bzw. bezirklicher Vereinbarungen über die Berechnung der Jubiläumsdienstzeiten (VkA) (Näher hierzu siehe Jubiläumszuwendungen).
- Zeiten zur Berechnung des Übergangsgeldes (§ 63 BAT; näher siehe Übergangsgeld).
- Zeiten für den Anspruch auf eine Ausgleichszulage bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit (§ 56 BAT).
Der BAT-Ost enthält keine dem § 20 BAT-West entsprechende Vorschrift. Für den Bereich der neuen Bundesländer ist die Anrechnung von Zeiten bei anderen Arbeitgebern in der Übergangsvorschrift Nr. 3 zu § 19 BAT-O (Beschäftigungszeit) geregelt. (Einzelheiten hierzu bei Befristete Arbeitsverträge nach dem Hochschulrahmengesetz)
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen