Dienstzeit
hat Einfluss auf
     

Krankenbezüge

§ 71 Abs. 2 BAT
 

Jubiläumszuwendungen

§ 39 BAT
  • So erhalten Angestellte, die bereits am 30.6.1994 in einem Arbeitsverhältnis zu ihrem jetzigen Arbeitgeber standen, Krankenbezüge nach einer Dienstzeit von mindestens
 
zwei Jahren bis zum Ende der 9. Woche
drei Jahren bis zum Ende der 12. Woche
fünf Jahren bis zum Ende der 15. Woche
acht Jahren bis zum Ende der 18. Woche
zehn Jahren bis zum Ende der 26. Woche

seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit (§ 71 Abs. 2 BAT).

Wurde der Angestellte nach dem 30.6.1994 eingestellt, richtet sich die Zahlung der Krankenbezüge/des Krankengeldzuschusses nach der Beschäftigungszeit (§ 37 Abs. 4 BAT).

  • Einzelheiten zur Ermittlung der Jubiläumszuwendungen und den nach § 39 BAT über die Dienstzeit hinaus berücksichtigungsfähigen Zeiten sind in Jubiläumszuwendung dargestellt.

Die Dienstzeit ist abzugrenzen von

  • Bewährungs-, Tätigkeitszeiten nach der VergO zum BAT (Einzelheiten siehe Eingruppierung).
  • Zeiten zur Berechnung der Lebensaltersstufen/Stufen bei Festsetzung der Grundvergütung (§ 27 BAT; näher siehe Kindergeld).
  • der Jubiläumszeit im Sinne des § 39 BAT (Bund/Länder) bzw. bezirklicher Vereinbarungen über die Berechnung der Jubiläumsdienstzeiten (VkA) (Näher hierzu siehe Jubiläumszuwendungen).
  • Zeiten zur Berechnung des Übergangsgeldes (§ 63 BAT; näher siehe Übergangsgeld).
  • Zeiten für den Anspruch auf eine Ausgleichszulage bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit (§ 56 BAT).

Der BAT-Ost enthält keine dem § 20 BAT-West entsprechende Vorschrift. Für den Bereich der neuen Bundesländer ist die Anrechnung von Zeiten bei anderen Arbeitgebern in der Übergangsvorschrift Nr. 3 zu § 19 BAT-O (Beschäftigungszeit) geregelt. (Einzelheiten hierzu bei Befristete Arbeitsverträge nach dem Hochschulrahmengesetz)

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