Beschäftigungszeit
   
hat Einfluss auf
         

Dienstzeit

§ 20 Abs. 1 BAT

Krankengeldzuschuss

§ 37 Abs. 4 BAT

Kündigungsfrist bei ordentlicher

Kündigung

§ 53 Abs. 2 BAT

"Unkündbarkeit"

§ 53 Abs. 3 BAT

Mit zunehmender Beschäftigungszeit verlängern sich die Kündigungsfristen für die ordentliche Kündigung (§ 53 Abs. 2 BAT).

Die Kündigungsfrist beträgt bei einer Beschäftigungszeit

 
  von mehr als 1 Jahr 6 Wochen
  von mindestens 5 Jahren 3 Monate
  von mindestens 8 Jahren 4 Monate
  von mindestens 10 Jahren 5 Monate
  von mindestens 12 Jahren 6 Monate

zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren und Vollendung des 40. Lebensjahres ist der Angestellte "unkündbar" (§ 53 Abs. 3 BAT) (vgl. Ausführungen zur Unkündbarkeit)

Anspruch und Dauer der Zahlung des Krankengeldzuschusses (Einzelheiten siehe Höhe der Vergütung und Krankenbezüge) hängen von der Beschäftigungszeit ab:

Krankengeldzuschuss wird erstmals nach Erreichen einer Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr gezahlt (für die Dauer von längstens 13 Wochen). Bei einer Beschäftigungszeit von mehr als drei Jahren besteht Anspruch auf Krankengeldzuschuss bis zu 26 Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

Für die Höhe der Vergütung hat die Beschäftigungszeit – im Gegensatz zu der Regelung in den Arbeitertarifverträgen des öffentlichen Dienstes – keine Bedeutung!

Die Beschäftigungszeit ist abzugrenzen von

  • Bewährungs-, Tätigkeitszeiten nach der VergO zum BAT (Einzelheiten siehe Eingruppierung)
  • Zeiten zur Berechnung der Lebensaltersstufen/Stufen bei Festsetzung der Grundvergütung (§ 27 BAT) (näher hierzu Höhe der Vergütung)
  • der Dienstzeit, also den Zeiten bei verschiedenen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes (näher hierzu Dienstzeit)
  • der Jubiläumszeit im Sinne des § 39 BAT (Bund/Länder) bzw. bezirklicher Vereinbarungen über die Berechnung der Jubiläumsdienstzeiten (VkA) (näher hierzu Jubiläumszuwendungen).
  • Zeiten zur Berechnung des Übergangsgeldes (§ 63 BAT) (näher hierzu Übergangsgeld)
  • Zeiten für den Anspruch auf eine Ausgleichszulage bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit (§ 56 BAT ).

Die Berechnung der genannten Zeiten folgt abweichenden, in der jeweiligen Vorschrift festgelegten Grundsätzen!

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