Die Zuweisung einer Dienstwohnung ist nach § 5 Abs. 3 Satz 2 DWV jederzeit widerruflich. Der Widerruf der Zuweisung darf aber nur aus dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen erfolgen. Dabei hat der Arbeitgeber seine Interessen und die des Arbeitnehmers gegeneinander abzuwägen und nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu entscheiden.

Nach § 11 Abs. 1 DWV ist die Dienstwohnung nur für die Zeit zuzuweisen, für die der Dienstwohnungsinhaber Inhaber des mit der Dienstwohnung ausgestatteten Dienstpostens ist. Ein Widerruf der Zuweisung kommt daher in Betracht bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, einer Änderung der auszuübenden Tätigkeit, etwa durch Änderungsvertrag, sowie bei Beendigung der für die Zuweisung maßgebenden Funktion, etwa in der Freizeitphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Ob auch ein Widerruf bei einem längeren Sonderurlaub und der Elternzeit in Betracht kommt, dürfte eine Frage des Einzelfalls sein.

Sachlich gerechtfertigt ist ein Widerruf der Zuweisung auch, wenn die Dienstwohnung nicht mehr als solche im Haushaltsplan ausgebracht ist bzw. wenn die Dienstwohnung erhebliche Mängel aufweist und dem Eigentümer der Dienstwohnung die für die Instandhaltung und für die gebotenen Sanierungsarbeiten notwendigen finanziellen Mittel fehlen. Da die Regelung des § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG Nordrhein-Westfalen, wonach der Personalrat in sozialen Angelegenheiten - u.a. bei der Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt - mitzubestimmen hat, nicht einschlägig ist, muss der Personalrat vor dem Ausspruch des Widerrufs der Zuweisung nicht beteiligt werden.[1]

Auf das einem Pastor als Dienstwohnung zugewiesene Pastorat finden die Bestimmungen des BGB über Werkmietwohnungen und Werkdienstwohnungen keine Anwendung. Mit der Beendigung des pfarramtlichen Dienstes hat der Pastor die Wohnung auf Aufforderung des Kirchenamts zu räumen. Ein Besitzrecht gegenüber dem Herausgabeanspruch der Kirchengemeinde gewähren die landesrechtlichen Pastoratsvorschriften (hier der Nordelbischen Kirche) nach Fristablauf der Aufforderung nicht mehr.[2]

[1] ArbG Bonn, Urt. v. 30.07.2003 – 5 Ca 1779/03 EU.
[2] AG Bad Bramstedt, Urt. v. 06.11.1997 – 5 C 127/97.

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