Nach § 2 Abs. 1 Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte ist der Wert einer dem Angestellten auf arbeitsvertraglicher Grundlage gewährten Personalunterkunft unter Berücksichtigung ihrer Nutzfläche und ihrer Ausstattung auf die Vergütung anzurechnen. Die Bewertung der Personalunterkünfte ist in § 3 Tarifvertrag Personalunterkünfte enthalten. Die Beträge werden gemäß § 4 Tarifvertrag Personalunterkünfte jeweils zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz erhöht oder vermindert, um den der aufgrund von § 17 Satz 1 Nr. 3 SGB IV in der Sachbezugsverordnung allgemein festgesetzte Wert für Wohnungen mit Heizung und Beleuchtung erhöht und vermindert wird. Bei Personalunterkünften sind neben den Kosten für die Überlassung der Wohnung auch die Nebenkosten mit abgegolten (§ 3 Abs. 4 Unterabs. 1 Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte).

Für das Jahr 2006 ergeben sich folgende Beträge:

 
Wertklasse Personalunterkünfte Euro je qm Nutzfläche monatlich
1 ohne ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen 6,60
2 mit ausreichenden Gemeinschaftseinrichtungen 7,32
3 mit eigenem Bad oder Dusche 8,36
4 mit eigener Toilette und Bad oder Dusche 9,31
5 mit eigener Kochnische, Toilette und Bad oder Dusche 9,92

Die Berechnung der Nutzfläche ist in § 3 geregelt. Die Verordnung über wohnwirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung – II. BV) findet keine Anwendung.

Da bei der Durchführung des Tarifvertrags über die Bewertung der Personalunterkünfte zahlreiche Zweifelsfragen auftraten, hat der VKA Gruppenausschuss für Kranken- und Pflegeanstalten einen besonderen Unterausschuss gebildet. Dieser hat am 22.5.1974 zu zahlreichen Fragen Stellung genommen. Die Ergebnisse seiner Erörterungen wurden vom VKA Gruppenausschuss für Kranken- und Pflegeanstalten und der Mitgliederversammlung der TdL gebilligt. Nachfolgend eine Wiedergabe der wichtigsten Ergebnisse des Unterausschusses (die übrigen Punkte betrafen Fragen der Überleitung):

8. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 ist die Nutzfläche unter Dachschrägen ohne Rücksicht auf deren Höhe mit 50 v.H. anzurechnen, auch wenn die Flächen unter Dachschrägen nach anderen Vorschriften, z.B. DIN 283, bei Bestimmung der Wohnfläche anders zu berechnen sind. Die tarifvertragliche Regelung stellt eine Spezialregelung dar.
9. Terrassenflächen, die nur von einer Personalunterkunft aus betretbar sind, sind wie Balkonflächen zu behandeln. Werden Terrassen und Balkone von mehreren Personalunterkünften aus gemeinsam genutzt, so sind deren anzurechnende Flächen (25 v.H.) gleichmäßig bei den Personalunterkünften zu berücksichtigen, von denen aus sie benutzt werden können.
10.

Personalunterkünfte, die zwar eine eigene Toilette, jedoch kein eigenes Bad und auch keine eigene Dusche haben, sind der Wertklasse 2 zuzuordnen.

Personalunterkünfte mit eigenem Bad oder eigener Dusche und mit eigener Toilette sind auch dann der Wertklasse 4 zuzuordnen, wenn für sie keine ausreichende Kochgelegenheit vorhanden ist. Wegen dieser Nutzungsbeeinträchtigung soll jedoch ein angemessener Abschlag nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 3 vorgenommen werden. Als angemessen wird ein Abschlag von 5 v.H. angesehen.

Eine Unterkunft, die zwar eine eigene Küche, aber kein eigenes Bad oder keine eigene Dusche und kein eigenes WC hat, ist der Wertklasse 2 zuzuordnen.

11. Ein unmittelbar zur Personalunterkunft gehörender und nur von dort zu begehender Abstellraum ist bei Ermittlung der Nutzfläche auch dann zu berücksichtigen, wenn es sich um einen fensterlosen Abstellraum handelt.
12. Es stellt eine Beeinträchtigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Unterabs. 3 dar, wenn eine im Dachgeschoss liegende Personalunterkunft nur schräg liegende Fenster (Dachluken) hat. Ein Abschlag von 10 v.H. wird als angemessen angesehen.
13. Zur gemeinsamen Nutzung dienende Räume, wie Fernsehräume, Bügelräume, außerhalb der Personalunterkünfte liegende Küchen und Bäder, Flure usw. sind bei der Ermittlung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen.
14. Bei der Ermittlung des Wertes der Personalunterkünfte ist erst der nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 - gegebenenfalls in Verbindung mit Unterabs. 2 - maßgebende Quadratmetersatz zu ermitteln. Von diesem Quadratmetersatz sind die sich aus § 3 Abs. 1 Unterabs. 3 und Abs. 5 ergebenden Abschläge vorzunehmen. ...
15. Die Tatsache, dass die Bettwäsche nicht gestellt wird, kann nicht zu einem Abschlag nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 3 führen. Das ergibt sich eindeutig aus § 3 Abs. 4 Satz 2.
16. Die Quadratmetersätze des § 3 Abs. 1 gelten auch für sogenannte strukturschwache oder periphere Gebiete, in denen die Mieten auf dem freien Wohnungsmarkt relativ niedrig liegen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Quadratmetersätze des § 3 Abs. 1 nicht nur die Kaltmiete abgelten, sondern auch die Miete für moblierte Unterkünfte einschließlich aller Nebenleistungen. Es ist deshalb unrichtig, die Quadratmetersätze der Tarifverträge mit denen am freien Wohnungsmarkt zu vergleichen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass nach Wegf...

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