Der Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte gilt nur für den Bereich der TdL und VKA und erfasst alle Angestellten, nicht nur die unter die SR 2a, SR 2b und SR 2c BAT fallenden Angestellten, wenn auch der Schwerpunkt im Bereich der Krankenhäuser und Heime liegt. Vom Geltungsbereich des Tarifvertrags Personalunterkünfte werden nicht die Dienstwohnungen im Sinne von § 65 BAT und auch nicht die (Werk-)Mietwohnungen, die einem Arbeitnehmer aufgrund eines Mietvertrags zur Verfügung gestellt werden, erfasst. Auf Personalunterkünfte finden die Dienstwohnungsvorschriften keine Anwendung.

An sich wäre die Überlassung einer Personalunterkunft eine Sachleistung im Sinne der Sachbezugsverordnung. Da die Gewährung einer Personalunterkunft aber aufgrund des Tarifvertrags über die Bewertung der Personalunterkünfte erfolgt, ist eine tarifvertragliche Anspruchsgrundlage vorhanden, so dass die Sachbezugsverordnung nicht anwendbar ist. Wird eine Personalunterkunft an Angestellte des Bundes überlassen, gilt die Sachbezugsverordnung, da der Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte im Bereich des Bundes nicht gilt.

Der Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte gilt nicht im Bereich des BAT-O, so dass für diese Arbeitnehmer die Sachbezugswerte nach der SachBezV anzuwenden sind[1]; vgl. hierzu Sachleistungen (§ 68 BAT).

Daneben gibt es noch den Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Arbeiter vom 16. März 1974, zuletzt geändert durch Änderungs-Tarifvertrag vom 6. Februar 1979, der für die unter den Geltungsbereich des Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) fallenden Arbeiter der Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehören, gilt.

[1] Arndt/Baumgärtel, Recht der Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst, § 65 Rz. 22a.

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