Die Sachleistungen müssen auf Grund eines Arbeitsvertrags erbracht werden. Sollte eine Sachleistung auf Grund eines eigenständigen Vertrages (etwa eines Kauf-, Miet- oder Pachtvertrags) erfolgen, handelt es sich um eine Leistung aus diesem Vertrag und nicht um eine Sachleistung im Sinne des § 68 Satz 1 BAT.

Nach § 52 Satz 1 Bundeshaushaltsordnung (BHO) dürfen Angehörigen des öffentlichen Dienstes Nutzungen und Sachbezüge nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag bzw. im Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist. Im Bereich der Länder bestehen vergleichbare Regelungen in den jeweiligen Landeshaushaltsordnungen. Die Gewährung von tariflich nicht vorgesehenen Sachleistungen durch einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber stellt eine übertarifliche Leistung dar, die gegen gesetzliche Verbote (z. B. § 5 Abs. 1 Landesbesoldungsgesetz Schleswig-Holstein) oder gegen die Satzung des jeweiligen Arbeitgeberverbands verstoßen kann. Eine übertarifliche Leistungsgewährung kann von der Rechtsaufsicht beanstandet werden.

 
Wichtig

Es darf durch den Erhalt von Sachbezügen zu keiner – auch nicht mittelbaren – Erhöhung der Vergütung kommen.

Wird Verpflegung verbilligt oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt, eine Unterkunft oder Wohnung überlassen oder sonstige Sachbezüge geleistet, ist für die steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung die Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung (Sachbezugsverordnung – SachBezV) vom 19.12.1994[1] maßgebend. Die Beträge in der SachBezV werden jährlich angepasst. Regelmäßig geschieht dies Anfang November. Zuletzt wurde die SachBezV durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung und der Beitragsüberwachungsverordnung vom 22.10.2004[2] geändert.

Der Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte erfasst für den Bereich der TdL und VKA alle Angestellten, nicht nur die unter die SR 2a, 2b und 2c BAT fallenden Angestellten, wenn auch der Schwerpunkt im Bereich der Krankenhäuser und Heime liegt. Vom Geltungsbereich werden nicht die Dienstwohnungen im Sinne von § 65 BAT und auch nicht die Mietwohnungen, die einem Arbeitnehmer auf Grund seines Mietvertrags zur Verfügung gestellt werden, erfasst. Im Gegensatz zur Dienstwohnung ist die Personalunterkunft in der Regel möbliert (§ 2 Abs. 2 Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte von (Werk-)Dienstwohnungen und (Werk-)Mietwohnungen und bezüglich der Einzelheiten siehe Dienstwohnung (§ 65 BAT) Die Überlassung einer Personalunterkunft erfolgt damit auf Grundlage des Tarifvertrags über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte, so dass es sich nicht um eine Sachleistung im Sinne der Sachbezugsverordnung handelt. Das Entgelt für die Nutzung der Personalunterkunft ist von den Bezügen des Arbeitnehmers des laufenden Kalendermonats abzuziehen.

 
Wichtig

Der Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte gilt nicht im Bereich des Bundes und im Bereich des BAT-O, so dass für diese Arbeitnehmer die Sachbezugswerte nach der SachBezV anzuwenden sind.[3]

[1] BGBl. 1994 I Satz 3849
[2] BGBl. 2004 I S. 2663.
[3] Arndt/Baumgärtel, Recht der Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst, § 65 Rz. 22a.

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