Da für eine Dienstwohnung kein Mietvertrag besteht, sondern sich die Verpflichtung bzw. der Anspruch zum Bezug der Dienstwohnung aus dem Arbeitsvertrag ergibt, geht das Dienstwohnungsverhältnis nach § 613 a Abs. 1 BGB mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über.
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