Unabhängig davon, ob ein Widerspruchsrecht besteht, kann der Mieter einer Werkmietwohnung die Gewährung einer Räumungsfrist nach § 721 ZPO bzw. Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO geltend machen.[1]

[1] Münchener Kommentar – Schilling, BGB, 4. Aufl. 2004, § 576 Rz. 9.

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