Soweit für die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen außerhalb der dienstlichen Verwendung Entgelte zu entrichten sind, gelten die vom Bundesfinanzministerium im Rundschreiben vom 14.11.2002[1] festgelegten Sätze. Sie betragen für Pkw
bis 2000 ccm | 0,25 EUR |
über 2000 bis 2500 ccm | 0,33 EUR |
über 2500 ccm | 0,44 EUR |
je km. Der Pauschalbetrag für Abholfahrten von der Wohnung wird für Strecken über 30 km und dann mit 1,55 EUR/km erhoben. Die Personalkosten für den Kraftfahrzeugführer sind mit einem Stundensatz von 25 EUR zu berücksichtigen.
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