Soweit für die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen außerhalb der dienstlichen Verwendung Entgelte zu entrichten sind, gelten die vom Bundesfinanzministerium im Rundschreiben vom 14.11.2002[1] festgelegten Sätze. Sie betragen für Pkw

 
bis 2000 ccm 0,25 EUR
über 2000 bis 2500 ccm 0,33 EUR
über 2500 ccm 0,44 EUR

je km. Der Pauschalbetrag für Abholfahrten von der Wohnung wird für Strecken über 30 km und dann mit 1,55 EUR/km erhoben. Die Personalkosten für den Kraftfahrzeugführer sind mit einem Stundensatz von 25 EUR zu berücksichtigen.

[1] GMBl. S. 849.

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