Nach § 43 BAT erhalten Angestellte, die an Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen eine Dienstreise ausführen, eine besondere Entschädigung. Sie wird nach der Zahl der nach den Vorschriften des Reisekostenrechts (besonders § 7 BRKG) berechneten Reisestunden für den Weg zwischen dem Wohnort und dem auswärtigen Geschäftsort und zwischen auswärtigen Geschäftsorten bemessen. Reisestunden sind dabei keine Arbeitszeit i. S. des § 15 BAT, so dass sie nicht als Überstunden anzusehen sind; sie lösen keinen Anspruch auf Zeitzuschläge nach § 35 BAT aus. Die Entschädigung beträgt für jede volle Reisestunde die Hälfte der Stundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT), höchstens das Vierfache der Stundenvergütung. Die Entschädigung wird zusätzlich zur Reisekostenvergütung nach § 42 BAT gezahlt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge