Zielort einer Dienstreise ist der Geschäftsort, d. h. der Ort einer politischen Gemeinde außerhalb des Dienst- und Wohnorts, an dem der Angestellte beruflich tätig ist (ggf. auch der Sitz einer Behörde oder einer Fortbildungseinrichtung). Ist der auswärtige Geschäftsort zugleich Wohnort, liegt keine Dienstreise, sondern ein Dienstgang vor, der nach § 15 BRKG abgefunden wird.

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