Die Zeit des Anlegens der Arbeitskleidung im weiten Sinne sowie der Weg vom Umkleidezimmer zur Arbeitsstelle und zurück gehört zur Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 7 BAT, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer kraft seines Direktionsrechts zwingt, sich in dem Umkleidezimmer umzukleiden und damit die Arbeitsstelle so organisiert, dass das Umkleidezimmer zum Bereich des Arbeitgebers gehört und somit dort die Arbeitszeit des Arbeitnehmers beginnt und endet. Das Umkleiden gehört dann zur arbeitsvertraglichen Verpflichtung, die nicht irgendwo und irgendwann, sondern unmittelbar vor dem Erreichen des Arbeitsplatzes "an Ort und Stelle" zu erfüllen ist. Dies kommt in Betracht, wenn der Arbeitnehmer einzelvertraglich verpflichtet ist, die Dienstkleidung, die der Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung stellt und reinigt, in dem dafür eingerichteten Umkleideraum zu wechseln, während des Dienstes zu tragen und nicht mit nach Hause zu nehmen (BAG, Urt. v. 28.07.1994 - 6 AZR 220/94.

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