Hat der Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug einen vom Finanzamt ermittelten Faktor (bei Steuerklasse IV)[1] zu berücksichtigen, ist dieser für die Berechnung des Solidaritätszuschlags heranzuziehen. Es ist die Lohnsteuer als Bemessungsgrundlage anzusetzen, die sich bei Anwendung des entsprechenden Faktors ergibt. Dies gilt für laufenden Arbeitslohn zuzüglich möglicher sonstiger Bezüge. Bei maschineller Lohnsteuerberechnung wird der Solidaritätszuschlag automatisch berechnet.

Manuelle Berechnung des Solidaritätszuschlags im Faktorverfahren

Schwieriger ist die manuelle Berechnung der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags anhand der Lohnsteuertabellen. In diesem Fall ist zwischen 2 Berechnungsmöglichkeiten zu unterscheiden:

  1. Der Arbeitgeber berechnet den Solidaritätszuschlag mit 5,5 % der um den Faktor geminderten Lohnsteuer. Bei dieser Methode wird der Solidaritätszuschlag auch im Bereich der Nullzone erhoben und die Milderungszone nicht berücksichtigt. Durch die Anhebung der Freigrenzen ab 2021 ergibt sich dadurch in vielen Fällen ein zu hoher Solidaritätszuschlag, sodass diese Berechnungsmethode nach 2020 nur noch bei sehr hohen Bruttolöhnen (mit einer Lohnsteuer über der Freigrenze des Solidaritätszuschlags) angewendet werden sollte.
  2. Der Arbeitgeber liest den Solidaritätszuschlag in der Lohnsteuertabelle zu der sich ergebenden Lohnsteuer ab. Dazu ermittelt er in einem 1. Schritt die um den Faktor geminderte Lohnsteuer. Im 2. Schritt wird für die maßgebende Steuerklasse in der Lohnsteuertabelle der zuvor ermittelte Lohnsteuerbetrag gesucht und anschließend der dort ausgewiesene Solidaritätszuschlag abgelesen.

Die Finanzverwaltung muss beide Berechnungsmethoden anerkennen, weil sie regelmäßig zu einem zu hohen Einbehalt von Solidaritätszuschlag führen.

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