Übersteigt die einzubehaltende bzw. die gesondert ermittelte Lohnsteuer die oben genannten Beträge, wird der Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe erhoben. Es gilt die Regelung, nach der in einer Übergangszone der Solidaritätszuschlag 11,9 % (bis 2020: 20 %) des Unterschiedsbetrags zwischen der Lohnsteuer und den freigestellten Beträgen nicht übersteigen darf (Milderungsbereich).[1]

 
Praxis-Beispiel

Solidaritätszuschlag in der Milderungszone

Ein lediger, gesetzlich kranken- und rentenversicherungspflichtiger, kinderloser Arbeitnehmer bezieht in 2024 einen Jahresarbeitslohn von 96.000 EUR. Der Zusatzbeitragssatz seiner Krankenkasse beträgt 1,7 % (Arbeitnehmeranteil 0,85 %). Er zahlt den Zuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung von 0,6 %.

Ergebnis:

 
Jahreslohn 96.000,00 EUR
Abzgl. Arbeitnehmer-Pauschbetrag – 1.230,00 EUR
Abzgl. Sonderausgaben-Pauschbetrag – 36,00 EUR
Abzgl. Vorsorgeaufwendungen – 14.729,00 EUR
Zu versteuernder Jahresbetrag 80.005,00 EUR
Lohnsteuer 2024 22.999,00 EUR
Abzgl. Freigrenze - 18.130,00 EUR
  4.869,00 EUR
Solidaritätszuschlag (11,9 %) 579,41 EUR

Da die Freigrenze von 18.130 EUR überschritten wurde, ist Solidaritätszuschlag zu zahlen. Dieser beträgt jedoch nicht 1.264 EUR (5,5 % von 22.999 EUR), sondern ist auf 579,41 EUR begrenzt.

Sowohl die maschinellen Lohnsteuerberechnungen als auch die nach amtlichen Vorgaben erstellten Lohnsteuertabellen berücksichtigen diese Regelung.

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