Das BDSG gilt auch für die Datenverarbeitung durch die Mitarbeitervertretung.[1] Allerdings besteht insoweit keine Kontrollbefugnis des Datenschutzbeauftragten.[2] Ob der Königsweg darin besteht, einem Mitglied der Arbeitnehmervertretung die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten zu übertragen, der dann gleichzeitig interner Datenschutzbeauftragter der Arbeitnehmervertretung ist, ist zumindest fraglich. Jedenfalls besteht kein Anspruch der Mitarbeitervertretung auf Anschaffung einer "eigenen" Software, um damit – gesetzeswidrige – Kontrollen des Arbeitgebers hinsichtlich der Personaldatenverarbeitung der Mitarbeitervertretung auszuschließen.[3] Auch ohne Zuständigkeit des betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestehen gegenüber der Personalvertretung die Kontrollbefugnisse der Aufsichtsbehörde, § 38 BDSG.

Die dauerhafte Speicherung von sog. Grunddaten der Beschäftigten durch die Personalvertretung wird allgemein für zulässig angesehen.[4] Ob eine Weitergabe von Daten der Arbeitnehmer ohne deren Einwilligung durch die Mitarbeitervertretung zulässig ist, hängt vom Einzelfall ab. Dabei sind die berechtigten Interessen der Mitarbeitervertretung und die der betroffenen Arbeitnehmer gegeneinander abzuwägen[5] .

[2] BAG, Urt. v. 11.11.1997 – a. a. O.; für die Personalvertretung im öff. Dienst vom BVerwG – Beschl. v. 04.09.1990 6 P 28.78 , PersV 1991, 83 ff. – ausdrücklich offen gelassen.
[4] Leuze, Dieter, Datenschutz im Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht, ZTR, 2002, 558 (567), sowie ausdrücklich § 65 Abs. 3 LPVG Ba.-Wü.
[5] BAG, Beschl. v. 03.06.2003 – a. a. O.

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