Mitbestimmungsrechte haben die Arbeitnehmervertretungen bei der Einführung und Anwendung technischer Überwachungseinrichtungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG; § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG). Dabei reicht es – entgegen dem Wortlaut – aus, wenn die Einrichtung objektiv zur Überwachung geeignet ist (vgl. dazu auch EDV, Personalinformationssysteme). Dies ist bei Telefonanlagen, mit denen Zahl und Dauer der Nutzung ausgewertet werden kann[1], sowie bei E-Mail und Internet regelmäßig der Fall.[2] Weitere Fälle der Mitbestimmung mit datenschutzrechtlichem Bezug sind:

  • Anweisung zur Erfassung der Fingerabdrücke von Mitarbeitern zwecks Bedienung eines biometrischen Zugangskontrollsystems.[3]
  • Anweisung zur Bekanntgabe bestimmter Daten unter Verwendung eines vorgegebenen Formulars.[4]
  • Einführung von Namensschilder für das Fahrpersonal[5], weil dabei allenfalls ein Randbereich des Arbeitsverhaltens berührt wird, der Schwerpunkt aber auf der Aufhebung der Anonymität des Fahrers und der damit verbundenen Kontrollmöglichkeit liegt.

Außerdem bestehen Mitwirkungsrechte bei der Datenerhebung, insbesondere im Falle von Personalfragebögen und bei der Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze (§ 94 BetrVG; § 75 Abs. 3 Nr. 8 BPersVG).

Schließlich sind die Datenschutzgesetze "zugunsten der Arbeitnehmer geltende Gesetze" und die Überwachung ihrer Einhaltung bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gehört damit zu den allgemeinen Aufgaben von Betriebs- und Personalrat (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG; § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG).[6] Allerdings besteht kein unmittelbarer Anspruch von Betriebs- und Personalrat gegen den Arbeitgeber, persönlichkeitsverletzende Maßnahmen gegenüber dem Arbeitnehmer zu unterlassen.[7] Vgl. auch Mitbestimmung/Mitwirkung – Leistungs- und Verhaltenskontrolle.

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