1Nach einem positiven Antigen-Test hat die getestete Person einen Anspruch auf eine bestätigende Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2. 2Dies gilt auch nach einem positiven Antigen-Test zur Eigenanwendung. [1]3Nach einem positiven Nukleinsäurenachweis hat die getestete Person bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer Virusvariante einen Anspruch auf eine variantenspezifische PCR-Testung.

[1] Eingefügt durch Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung vom 03.05.2021. Anzuwenden ab 05.05.2021.

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