Nach dem Grundsatz in § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV liegt eine kurzfristige geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt.

 
Hinweis

Mit der Übergangsbestimmung in § 115 SGB IV – eingefügt durch das "Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)" vom 27.3.2020 – wurde die kurzfristige geringfügige Beschäftigung befristet wie folgt ausgeweitet.

Nach § 115 SGB IV liegt vom 1.3.2020 bis einschließlich 31.10.2020 eine kurzfristige geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens fünf Monate oder 115 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 EUR im Monat übersteigt.

Ab dem 1.11.2020 gilt nach aktueller Rechtslage für das Vorliegen einer kurzfristigen geringfügigen Beschäftigung wieder die Grenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen.

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