Die Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden, die Verkürzung der Ruhezeit um bis zu 2 Stunden auf mindestens 9 Stunden sowie die ausnahmsweise Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen (§ 1 Abs. 1, § 2 Satz 1 und § 3 Abs. 1 Satz 1 COVID-19-ArbZV) dürfen nur bis zum 30.6.2020 angewendet werden.
Die COVID-19-ArbZV tritt nach derzeitiger Rechtslage am 31.7.2020 außer Kraft.
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