Leitsatz (amtlich)

(Prozessuale Beschwer – Verwaltungsrechtsweg und Rechtsschutzbedürfnis für Klage gegen Kündigungsgenehmigung nach MuSchG § 9)

1. Der obsiegende Beklagte kann prozessual beschwert sein, wenn die Klage nicht entsprechend seinem Antrag als unbegründet, sondern als unzulässig abgewiesen worden ist.

2. Wird die Genehmigung zu einer Kündigung nach MuSchG § 9 Abs 2 erteilt, so sind für die Klage der Arbeitnehmerin der Verwaltungsrechtsweg und das Rechtsschutzbedürfnis gegeben.

 

Fundstellen

BB 1960, 742

NJW 1960, 1028

Buchholz 436.4 § 9 MuSchG, Nr 2

BVerwGE 10, 148-151 (LT1-2)

BVerwGE, 148

AP § 9 MuSchG (LT1-2), Nr 21

BayVBl 1960, 224

DÖV 1961, 151

DVBl 1960, 364

MDR 1960, 525

RiA 1960, 236

SozSich 1960, RsprNr 1102 (LT1-2)

VerwRspr 12, 1036

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