Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretung. Verweigerung der Zustimmung. Einigungsverfahren

 

Orientierungssatz

1. Der sog Verweigerungskatalog des BPersVG § 77 Abs 2 ist abschließend und keiner Ausdehnung zugänglich.

2. Die Verweigerung der Zustimmung der Personalvertretung zu einer Personalmaßnahme im Sinne des BPersVG §§ 75 Abs 1 und 76 Abs 1 ist unbeachtlich, wenn Gründe überhaupt nicht angegeben sind oder bereits nach dem Vorbringen der Personalvertretung das Nichtvorliegen eines Verweigerungsgrundes im Sinne des BPersVG § 77 Abs 2 offensichtlich ist. Die Darlegung einer Rechtsauffassung oder der Vortrag von Tatsachen, aus denen sich ersichtlich keiner der Verweigerungsgründe ergibt, vermag das Einigungsverfahren nach BPersVG § 69 Abs 3 und 4 nicht auszulösen.

 

Normenkette

BPersVG §§ 69, 75, 79, 77 Abs. 2

 

Fundstellen

Haufe-Index 543818

Buchholz 238.3 A § 77 BPersVG, Nr 3 (ST)

ZBR 1980, 355-356 (ST2)

DÖV 1980, 563-564 (ST1-2)

PersV 1981, 162-164 (ST)

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